Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen gegenüber der Windpark-Betreiberin lägen nicht vor, so das OVG Münster. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nämlich kein Umweltschaden festgestellt werden (Urteil vom 27.11.2025 – 21 A 49/17).
Der Windpark liegt innerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebietes, in dem im Frühjahr Seetaucher leben. Das Schutzgebiet wurde 2005 ausgewiesen, der Windpark bereits 2002 bestandskräftig genehmigt. Als zwischen April 2014 und August 2015 mit seiner Errichtung begonnen wurde, beantragte der NABU beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn, wegen gegebenenfalls bereits eingetretener Umweltschäden am Lebensraum der Seetaucher nach dem Umweltschadensgesetz "Sanierungsmaßnahmen" gegenüber dem Betreiber anzuordnen.
Das BfN lehnte den Antrag ab. Vor dem VG Köln blieb der NABU erfolglos. Auch das OVG Münster sah das in seiner ersten Entscheidung zu dem Komplex nicht anders. Erst das BVerwG hob auf und verwies zurück.
Umweltschaden nicht festgestellt
Wie das OVG Münster ins einer neuen Entscheidung feststellt, hat der NABU vor allem auf das Europäische Vogelschutzgebiet abgestellt, in dem der Windpark liegt. Das sei jedoch nicht der nach dem Umweltschadensgesetz maßgebliche Seetaucherlebensraum, der die gesamte Deutsche Nordsee umfasse. Um die Auswirkungen des Windparks auf die Seetaucher und ihren Lebensraum beurteilen zu können, sei der Betreiberin ein großräumiges Monitoring auferlegt worden.
Das OVG sieht dennoch weiterhin gravierende fachwissenschaftliche Erkenntnisdefizite – insbesondere hinsichtlich der Habitatansprüche der Seetaucher. Das schließe es aus, einen Umweltschaden im Sinne der geforderten erheblichen nachteiligen Beeinträchtigung des Erhaltungszustands des Lebensraums der Seetaucher festzustellen.
Für eine Haftung der Betreiberin fehle es auch an deren Verschulden. Sie habe auf die Bewertungen in den ihr erteilten Bescheiden und weitere Äußerungen der zuständigen Fachbehörden vertrauen dürfen, wonach der Betrieb des Windparks mit den Belangen der Seetaucher vereinbar sei.
Zudem kämen keine von der Windparkbetreiberin zu ergreifenden Sanierungsmaßnahmen ohne Anlagen- oder Betriebsbezug in Betracht (zum Beispiel die Anlegung von Riffen). Maßnahmen mit Anlagen-/Betriebsbezug könnten auf Grundlage des Umweltschadensgesetzes nicht an-geordnet werden, wie das BVerwG festgehalten habe.


