Blindengeld: Kein Anspruch bei psychogener Blindheit

Wer an einer psychogenen Blindheit leidet, die organisch nicht begründbar ist, kann kein Blindengeld beanspruchen. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sieht das OVG Münster darin nicht.

Eine Frau begehrte Blindengeld. Der für den Anspruch zuständige Landschaftsverband Westfalen-Lippe holte das Gutachten einer Augenklinik ein und lehnte den Antrag daraufhin ab. Im Klageverfahren verwies er auf ein weiteres augenfachärztliches Gutachten. Darin hieß es, bei der objektiven Messung sei für das eine Auge der Frau eine beinahe normale Sehschärfe von 0,8 und für das andere Auge eine noch sehr gute Sehschärfe von 0,6 ermittelt worden. Der Befund und die Angaben der Frau ergäben das Bild einer funktionellen Sehstörung nicht-organischer Ursache. Auch eine bewusste Simulation der Frau oder eine Aggravation komme infrage.

Die Frau machte daraufhin gelten, an einer psychogenen Blindheit zu leiden. Psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert, dass ihnen kein pathologisch organischer Befund zugrunde liegt, der die Sehstörungen erklären kann. Sie gelten als meist reversibel und können etwa durch Traumata oder psychische Belastungen verursacht werden.

Psychogene Blindheit von Landesblindengeldrecht nicht erfasst

Das VG Münster sah auf dieser Grundlage keinen Anspruch auf das Blindengeld, das OVG stimmte dieser Einschätzung nun zu (Urteil vom 27.02.2026 – 12 A 1170/23). Der Vorsitzende des 12. Senats führte in der mündlichen Urteilsbegründung  aus, dass offenbleiben könne, ob die Klägerin an einer psychogenen Blindheit bzw. Sehstörung leidet. Denn selbst, wenn man die annähme, würde kein Geld fließen. Das Landesblindengeldrecht setze eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates voraus. Beides liege hier nicht vor.

Das Landesblindengeldrecht erfasse keine Störungen, die allein seelischer Natur sind und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, so das OVG. Die Differenzierung zwischen organischen oder psychogenen Blindheitsursachen sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Eine psychogene Blindheit sei – im Unterschied zu einer organisch bedingten – grundsätzlich heilbar.

Ungeachtet dessen ergebe sich insbesondere aus dem zuletzt eingeholten Gutachten nicht, dass das Sehvermögen der Betroffenen so stark betroffen sei, dass eine faktische Blindheit vorliege. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde zum BVerwG ist möglich.

OVG Münster, Urteil vom 27.02.2026 - 12 A 1170/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 2. März 2026.

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