Die Stadt Bochum hat neun Bewohnerinnen und Bewohnern der "Villa Kunterbunt", einer Haushälfte eines denkmalgeschützten Hauses aus dem Jahr 1898, die Nutzung wegen brandschutzrechtlicher Mängel zu Recht untersagt. Das hat das OVG Münster in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 12.12.2025 – 10 B 1395/25) und eine Entscheidung des VG Gelsenkirchen bestätigt.
Ende November hatte die Stadt Bochum die Hausbesetzer und Hausbesetzerinnen aufgefordert, das in ihrem Eigentum stehende Haus zu räumen. Stichtag sollte der 11. Dezember sein. Die Hausbesetzer und Hausbesetzerinnen wollen nicht ausziehen. Sie halten die Brandschutzgründe für vorgeschoben. Die Stadt plane, das Haus zu verkaufen und wolle das jetzt umsetzen.
Stadt muss Bewohner und Bewohnerinnen schützen
Der Eilantrag scheiterte in erster und jetzt auch in zweiter Instanz. Die Vorgaben des Brandschutzes seien noch immer nicht eingehalten – selbst wenn die Bewohnerinnen und Bewohner im Außenbereich Sträucher und Wildwuchs beseitigt und so die Voraussetzungen für einen zweiten Rettungsweg geschaffen hätten. Das OVG verdeutlicht: Die Vorinstanz habe nicht nur das Fehlen eines zweiten Rettungswegs beanstandet. Es fehle bereits ein ordnungsgemäßer erster Rettungsweg. Auch sei die – zudem abgängige – Decke des Kellergeschosses nicht feuerbeständig.
Mit einem Brand sei jederzeit zu rechnen – deswegen helfe es nicht weiter, wenn die Bewohner und Bewohnerinnen anführen, die erforderlichen brandschutzrechtlichen Maßnahmen während der weiteren Wohnnutzung auszuführen. Wegen der massiven Brandschutzmängel müsse die Stadt einschreiten. Schließlich sei der Aufenthalt in der Haushälfte mit erheblichen Gefahren für Leben bzw. Gesundheit verbunden. Insofern komme es auch nicht darauf an, dass sie jahrelang nichts getan hat.
Die Hausbesetzer und -besetzerinnen würden auch nicht obdachlos – zumindest hätten sie das angesichts der Erwägungen des VG zu Hilfsangeboten nicht dargelegt. Ihr Vorwurf der Antragsteller, die Stadt schiebe "angebliche" Gefahren nur vor, um ihre seit Jahren geplanten Verkaufsbemühungen umzusetzen, tut das OVG nach alledem als haltlos ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.


