OVG Lüneburg: Windparkplanung der Region Hannover unwirksam

Die Windpark-Regelungen des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover sind unwirksam. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 05.03.2019 auf vier Normenkontrollanträge hin entschieden. Das OVG beanstandete mehrere Planungsfehler (Az.: 12 KN 202/17 und andere).

OVG: Region hätte zwischen "harten" und "weichen" Tabuflächen differenzieren müssen

Das OVG hat die Regelungen des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover, die eine Konzentrationsplanung für die Nutzung der Windenergie vorsehen, für unwirksam erklärt. Die Region habe hinsichtlich ihrer "Siedlungsbereiche" sowie des jeweils darum gelegten pauschalen Schutzabstands zu Windparks zu Unrecht keine Differenzierung zwischen "harten" und "weichen" Tabuflächen vorgenommen. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung müsse der Planungsträger zwischen Bereichen, in denen wegen bestehender rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse eine Windenergienutzung ausgeschlossen sei ("harte" Tabuflächen), und weiteren Bereichen differenzieren, die vom Planungsträger nach sachgerechter Abwägung anhand einheitlicher Kriterien vorab zusätzlich ausgeschieden würden ("weiche" Tabuflächen).

Als "weich" eingestufte Abstände fehlerhaft bestimmt

Darüber hinaus beanstandet das OVG, dass die Region die von ihr als "weich" eingestuften Abstände zum "Siedlungsbereich" (800 Meter) sowie zu "Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich" (600 Meter) fehlerhaft bestimmt habe. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, Siedlungsbereiche stärker als Einzelhäuser und Splittersiedlungen vor Windparks zu schützen. Dies gelte jedoch nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall durch die Region – zum "Siedlungsbereich" auch "faktische Gewerbegebiete im Innenbereich sowie Sonderbauflächen mit Gewerbecharakter" gezählt würden. Denn nach dem technischen Regelwerk der TA Lärm seien Gewerbegebiete deutlich schwächer als Wohnnutzungen im Außenbereich vor Lärm geschützt. Dieses Verhältnis dürfe ein Planungsträger wie die Region auch im Rahmen der Abwägung nicht umkehren. Unter dem gleichen Mangel leide die Wahl eines Schutzabstandes von 800 Meter für die "Vorranggebiete industrielle Anlagen und Gewerbe". 

OVG Lüneburg, Urteil vom 05.03.2019 - 12 KN 202/17

Redaktion beck-aktuell, 6. März 2019.