OVG Lüneburg: Verordnung über Landschaftsschutzgebiet "Sollingvorland-Wesertal“ unwirksam

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Sollingvorland-Wesertal“ im Landkreis Holzminden ist unwirksam. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden. Zur Begründung hat der Vierte Senat ausgeführt, dass die Verordnung schon nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt bekannt gemacht worden sei. Inhaltlich verstoße das enthaltene absolute Bauverbot gegen das Übermaßverbot (Urteil vom 04.12.2018, Az.: 4 KN 77/16).

Bauverbot in Verordnung beanstandet

Der Landkreis Holzminden hat diese Landschaftsschutzgebietsverordnung im April 2015 erlassen. Sie erstreckt sich auf ein etwa 25.000 Hektar großes Gebiet in den Samtgemeinden Bevern, Bodenwerder-Polle und Eschershausen-Stadtoldendorf sowie den gemeindefreien Gebieten Eimen und Eschershausen. Die Verordnung enthält zahlreiche Verbote, unter anderem ein weitreichendes absolutes Bauverbot. Dieses Bauverbot hat der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in dem unter Schutz gestellten Gebiet in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren beanstandet und ausgeführt, dass das Verbot die Landwirtschaft ohne ausreichenden sachlichen Grund massiv beschränke.

OVG: Absolutes Bauverbot verstößt gegen das Übermaßverbot

Das OVG bemängelte in seiner Entscheidung zum einen, dass die Verordnung schon nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt bekannt gemacht worden sei. Ferner monierte das Gericht, dass die vom Landschaftsschutzgebiet ausgenommenen Bereiche der dort vorhandenen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und gesetzlich geschützten Biotope in den Karten zur Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht verzeichnet seien. Schließlich hat der Senat festgestellt, dass auch das weitreichende absolute Bauverbot gegen das Übermaßverbot verstoße, weil nicht von vornherein feststehe, dass jede der verbotenen Baumaßnahmen - unter anderem die Errichtung von Einfriedungen und kleinen Geräteschuppen - in jedem Bereich des sehr großen Landschaftsschutzgebiets den Gebietscharakter verändert oder den besonderen Schutzzwecken der Verordnung zuwiderläuft. Der Verordnungsgeber hätte daher nur ein präventives Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt anordnen dürfen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

OVG Lüneburg, Urteil vom 04.12.2018 - 4 KN 77/16

Redaktion beck-aktuell, 6. Dezember 2018.