OVG Lüneburg: Behörden dürfen Hygieneberichte an "Topf Secret"-Nutzer herausgeben

Der Landkreis Lüneburg darf Hygieneberichte der Lebensmittelüberwachung auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) an Nutzer der Online-Plattform "Topf Secret" herausgeben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 16.01.2020 entschieden und die Beschwerde eines Gastronomiebetriebs zurückgewiesen (Az.: 2 ME 707/19).

Gastronomiebetrieb wollte Herausgabe von Hygieneberichten verhindern

Über die Online-Plattform "Topf Secret" der Verbraucherorganisation Foodwatch und der Transparenz-Initiative "FragDenStaat" können Verbraucher die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben bei den zuständigen Aufsichtsbehörden abfragen. Die Plattform bietet zugleich die Möglichkeit, die Berichte im Internet zu veröffentlichen. Auf eine entsprechende Anfrage im Rahmen der Kampagne hatte der Landkreis Lüneburg entschieden, die erbetenen Kontrollberichte über einen in der Lüneburger Innenstadt ansässigen Gastronomiebetrieb an eine Verbraucherin herauszugeben. Die Berichte enthalten Angaben zu verschiedenen Mängeln der Betriebshygiene, die Verstöße gegen das Lebensmittelrecht darstellen.

OVG: Behörden zur Herausgabe verpflichtet

Den gegen die Herausgabe von dem betroffenen Betrieb gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Lüneburg ab. Dagegen legte der Betrieb Beschwerde ein. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verpflichte die zuständigen Behörden, derartige Berichte den Verbrauchern auf Anfrage unverzüglich zugänglich zu machen. Der Gesetzgeber strebe damit eine umfängliche Information der Marktteilnehmer über Rechtsverstöße an.

Veröffentlichung im Internet zulässig

Mit dieser Zielsetzung sei es auch vereinbar, dass Verbraucher die Informationen im Internet veröffentlichten, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Interesse des betroffenen Betriebes, dass den Verbrauchern Hygienemängel und andere Rechtsverstöße verborgen bleiben, sei demgegenüber weniger schutzwürdig.

Redaktion beck-aktuell, 20. Januar 2020.