Schwerbehinderter Anwalt: Versorgungswerk muss nicht den Standard der gesetzlichen Rente bieten

In der gesetzlichen Rentenversicherung können schwerbehinderte Versicherte vorzeitig in Rente gehen, ohne dass ihre Rente deswegen geringer ausfällt. Berufsständische Versorgungswerke können das anders regeln. Den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt das laut OVG Lüneburg nicht.

Ein schwerbehindertes Mitglied der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen hatte die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht. Das Versorgungswerk zahlte wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme eine geminderte Rente aus. Das Mitglied klagte, unterlag in erster Instanz und begehrte die Zulassung der Berufung.

Das OVG Lüneburg kam diesem Begehren nicht nach. Die Rechtsfrage, ob das anwaltliche Versorgungswerk eine abschlagsfreie Inanspruchnahme von Alterssicherungsleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in gleicher Weise ermöglichen müsse wie die gesetzliche Rentenversicherung in § 236a SGB VI, sei nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie könne verneint werden, ohne dass dafür ein Berufungsverfahren durchgeführt werden müsse (Beschluss vom 30.10.2025 – 8 LA 96/24).

Ansprüche müssen nicht völlig identisch sein

Zwar müsse ein berufsständisches Versorgungswerk eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Alterssicherung gewährleisten. Denn schließlich könnten sich seine Mitglieder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Insofern sei die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen nicht völlig frei bei der Regelung der Versorgungsansprüche ihrer Mitglieder. Sie müsse aber keine dem SGB VI identischen Ansprüche vorsehen.

Eine solche Pflicht könne insbesondere nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI hergeleitet werden, der unter anderem verlangt, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit erbringen. Denn diese Verpflichtung werde bereits durch die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt, argumentiert das OVG. 

Hinzu komme, dass der Gesetzgeber, als er 1972 die besondere Altersrente für schwerbehinderte Menschen einführte, auch sozial- und arbeitsmarktpolitische Zwecke verfolgt habe. Er habe gehofft, dass die frei werdenden Arbeitsplätze durch jüngere Arbeitslose besetzt würden und dadurch die Ausgaben der Arbeitsförderung sänken. Diese Zwecke, so das OVG, griffen naturgemäß für die Träger der berufsständischen Versorgungswerke nicht in gleicher Weise.

Schwerbehinderte nicht unmittelbar benachteiligt

Auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG helfe dem schwerbehinderten Rentner nicht weiter – denn dieser binde den jeweiligen Normgeber nur in seinem Kompetenzbereich. Sprich: Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG begründet laut OVG ebenso wenig wie das spezielle Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG einen Anspruch darauf, dass ein Normgeber die Regelungen eines anderen Normgebers für seinen Zuständigkeitsbereich übernimmt. 

Die Satzung der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen benachteilige schwerbehinderte Mitglieder auch weder unmittelbar im Sinn des § 3 Abs. 1 AGG noch würden diese direkt ungleich behandelt im Sinn des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 GG. Die Regelungen knüpften nämlich gar nicht an das Vorliegen einer Behinderung an, sodass Schwerbehinderte nicht ungünstiger behandelt würden als andere Mitglieder.

Auch indirekt nicht ungleich behandelt

Ebensowenig sieht das OVG eine indirekte Ungleichbehandlung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 GG oder eine mittelbare Benachteiligung im Sinn des § 3 Abs. 2 AGG. Dafür müssten die Regelungen der Satzung vorwiegend Behinderte faktisch belasten. Im zugrunde liegenden Fall sehe sich der schwerbehinderte Anwalt aber gar nicht benachteiligt. Es gehe ihm vielmehr darum, gegenüber anderen, nichtbehinderten Mitgliedern des Versorgungswerks privilegiert zu werden.

Eine solche Regelung aber müsse ein Versorgungswerk nicht zwingend in seine Satzung aufnehmen. Das OVG leitet das daraus her, dass sich die Anwaltsversorgung ausschließlich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert. Das unterscheide Versorgungswerke von der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der die Zahlungen in Höhe des gesetzlichen Versorgungsniveaus gegebenenfalls durch ergänzende staatliche Leistungen gewährleistet würden. In berufsständischen Versorgungswerken würde also jede Privilegierung einer Mitgliedergruppe zu geringeren Leistungen für die übrigen Mitglieder führen oder zu höheren Beiträgen für alle. Das OVG hält es daher für vertretbar, wenn sich ein Versorgungswerk dafür entscheidet, keine Privilegierung aufzunehmen.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.10.2025 - 8 LA 96/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 8. Dezember 2025.

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