Entscheidet eine Richterin in höherer Instanz über eine Entscheidung ihres (Ex-)Ehepartners, resultiert daraus noch nicht automatisch eine Besorgnis der Befangenheit. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Vertrauen der beteiligten Parteien, so das OVG Lüneburg (Beschluss vom 25.03.2026 – 8 LA 8/26).
Im Januar 2026 hatte eine OVG-Richterin über eine Berufungszulassung zu entscheiden. Der Verfasser der vorinstanzlichen Entscheidung war ihr dabei hinlänglich bekannt: Es war ihr Ex-Ehemann, von dem sie seit inzwischen einem Jahr geschieden war. In einer dienstlichen Äußerung zeigte sie diesen Umstand an, die Parteien erhoben keine Einwände wegen Befangenheit. Aufgrund der Selbstanzeige hatte das OVG Lüneburg nun trotzdem zu entscheiden, ob die ehemalige Verwicklung mit dem Einzelrichter eine Ablehnung rechtfertigen könnte.
Ein gesetzlicher Ausschließungsgrund liege jedenfalls nicht vor, so der Beschluss des OVG Lüneburg. So dürften Richterinnen und Richter zwar nicht das Richteramt in "Sachen des Ehegatten" ausüben – das meine jedoch Verfahren, in denen der jeweilige Ehegatte auch selbst Prozesspartei sei. Damit stand nur im Raum, ob nicht doch die Besorgnis der Befangenheit begründet ist (§ 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO).
Befangenheit grundsätzlich möglich
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Befangenheit in solchen Konstellationen nur in zwei Fallgruppen möglich: Erstens wenn der Ehepartner in der Vorinstanz als Einzelrichter fungiert hat. Und zweitens, wenn er als Mitglied eines Kollegiums mitgewirkt hat, wobei der Beschluss nur einstimmig gefasst werden konnte. Diese Rechtsprechung werde von verschiedenen Seiten bezweifelt oder ergänzt.
So habe das BSG entschieden, dass eine Befangenheit in komplexeren Verfahren in einem obersten Bundesgericht näher liege. Das BVerwG habe eine Ablehnung wegen Befangenheit angenommen, wobei die Ehegatten das Thema zuvor untereinander thematisiert hatten. In beiden Fällen seien es zusätzliche besondere Gegebenheiten gewesen, die den Ausschlag für die Befangenheitsablehnung gegeben hätten. Es bedürfe also einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Das OVG stellte klar, dass eine Ablehnung von Ehegatten und Ex-Ehegatten grundsätzlich gleichermaßen in Betracht komme. Bei Ehegatten rühre die Besorgnis der Befangenheit daher, dass sich die Richterin bzw. der Richter in höherer Instanz unbewusst solidarisiere – oder umgekehrt, um genau diese Solidarisierung zu vermeiden, in eine überkritische Distanz zur vorinstanzlichen Entscheidung trete. Bei Ex-Ehegatten könne dies ebenso passieren, nur unter "umgekehrtem Vorzeichen": Es lasse sich befürchten, dass sich der Ehegatte in höherer Instanz entweder direkt in einer überkritischen Distanz halte – oder dass er das mit einer gewissen Kritiklosigkeit überkompensiere.
Parteivertrauen gibt den Ausschlag
Die Gesamtabwägung spreche hier allerdings trotz allem gegen eine Ablehnung. Das OVG führte dafür entscheidend heran, dass sich keine der beiden Prozessparteien für eine Ablehnung ausgesprochen hatte. Der Senat vertrete die Auffassung, dass es bei der Richterablehnung zuvörderst darum gehe, den "bösen Schein" mangelnder Unparteilichkeit gerade aus Sicht der Beteiligten zu vermeiden. Das zeige schon der Umstand, dass der Gesetzgeber die Ablehnung über die Ablehnungsanträge ausdrücklich den Beteiligten überlasse. Einige Stimmen der Literatur würden sogar gänzlich auf die Sicht der Parteien abstellen.
Eine Ablehnung erscheine rechtlich nicht geboten, wenn die Prozessparteien auch nach der selbstanzeigenden dienstlichen Äußerung keine Einwände gegen das Tätigwerden des Richters bzw. der Richterin erhoben haben. Das Gericht würde sonst versuchen, die Gefahr eines bösen Scheins auszuschließen, der in den Augen der Beteiligten gar nicht bestehe.
Da auch sonstige Umstände nicht in eine andere Richtung wiesen – insbesondere hatte die Richterin das Verfahren nicht etwa mit ihrem Ex-Ehemann besprochen – dürfe sie nun über die Berufungszulassung entscheiden. Zuletzt erhob der Senat auch Zweifel daran, ob die "Komplexität" eines Verfahrens – worauf das BVerwG abstelle – überhaupt ein Kriterium in der Gesamtabwägung sein dürfe.


