Ein halber Punkt zu wenig: Examensprüfer müssen "Überdenken nicht überdenken"

Irgendwann ist leider Schluss – mit 27,5 Punkten lag ein Kandidat des Zweiten Juristischen Examens nach seinem Widerspruch nur einen halben Punkt unter der Mindestpunktzahl. Mehr wurde es auch vor Gericht nicht: Das OVG Lüneburg fand keine Korrekturfehler.

Ein deutsch-usbekischer Jurastudent legte im November 2013 sein Erstes Staatsexamen ab – Prädikat mit 11,33 Punkten. Es folgte ein Master of Laws (LL. M.) und sogar die Promotion zum Doktor der Rechtswissenschaft. Nur vom Status des Assessors muss er sich nun wohl verabschieden.

Bei seinem Drittversuch im Zweiten Staatsexamen kam er auf eine Punktzahl von 24,5 Punkten – für ein Bestehen brauchte es allerdings 28. Erst die Klage zum VG Lüneburg führte zu einer Neukorrektur und zur Verbesserung um 3 Punkte. Nun trennte ihn nur noch ein halber Punkt vom bestandenen Examen. Er legte Widerspruch ein, der nach einem Überdenkungsverfahren jedoch abgelehnt wurde: Eine weitere Korrektur sollte nicht stattfinden. Das VG Lüneburg fand trotz erneuter Klage ebenso keine Gründe für eine Neubewertung und ließ die Berufung nicht zu. Das OVG Lüneburg hat das nun bestätigt: Der wiederholte Korrekturdurchgang sei rechtlich nicht zu beanstanden, zu einem dritten werde es nicht kommen (Beschluss vom 21.11.2025 – 2 LA 74/23).

Der 2. Senat erklärte den Antrag auf Zulassung der Berufung für unbegründet. Der Kandidat habe weder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache vorgetragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch sei die Sache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im Detail begründete der Senat, dass insbesondere auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Kein "Überdenken des Überdenkens"

Der Prüfling hatte geltend gemacht, dass seine Einwände im Verfahren nicht ausreichend gehört worden seien – sowohl in fachlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit der Korrekturen. Er habe in seiner Klagebegründung mehrere fachspezifische Details geschildert, die die Gutachter hätten einbeziehen müssen. Der Senat erkannte indes nicht, um welche Details es sich dabei genau gehandelt haben soll. Jedenfalls könne der Kläger nicht erwarten, dass sich das durch seinen Widerspruch angestoßene Überdenkungsverfahren im gerichtlichen Verfahren fortsetze. Insoweit habe er keinen Anspruch auf "Überdenken des Überdenkens".

Nachträgliche Stellungnahmen der Prüfer dürften somit nicht zum Anlass genommen werden, das Überdenkungsverfahren irgendwie weiterzuführen. Das Überdenken lasse sich somit auch nicht als eigenständiges Rechtsschutzziel verstehen, es gewährleiste lediglich das Verfahren.

Beurteilungsfehler nicht ersichtlich

Soweit der Kläger die Bewertung im Einzelnen gerügt hatte, erkenne der Senat keine Fehler in den Ausführungen des VG. Das VG habe die Korrektur fehlerfrei daraufhin geprüft, ob der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum eingehalten worden war.

So hatte der Prüfling unter anderem moniert, dass ihm an einer Stelle seiner Behördenklausur eine unzureichende Begründung vorgeworfen worden sei. Der Korrektor habe eine andere Meinung erwartet und deshalb die Begründungsschwelle unzulässig erhöht. Das VG hatte hierzu klargestellt, dass der Korrektor keine besondere Begründung, immerhin aber eine stichhaltige Begründung verlangt habe, die der Prüfling nicht geliefert habe. Es sei nicht zu erkennen, dass er in Sachen Begründungstiefe mit "zweierlei Maß" gemessen habe. Da für die bevorzugte Lösung sogar "deutlich gewichtigere Argumente" gesprochen hätten, wäre ihm im Übrigen sogar erlaubt gewesen, den nötigen Begründungsaufwand hochzusetzen.

Auch gegen den Klausursachverhalt habe der Prüfling nichts Durchgreifendes vorgebracht. Er hatte dem Erstkorrektor vorgeworfen, aufgrund einer bestimmten Sachverhaltsangabe lediglich eine "Musterformulierung" erwartet zu haben. Das VG stellte sich dem indes entgegen: Dem Korrektor sei des nachweislich darum gegangen, dass der Prüfling seine rechtlichen Schlussfolgerungen besser an die Sachverhaltsangabe knüpfe. Ob dabei eine "Musterformulierung" falle, sei nicht von Belang gewesen. Zu Recht habe die Korrektur etwa nachteilig berücksichtigt, dass in der öffentlich-rechtlichen Klausur nicht ein einziges Mal der Begriff "Ermessen" gefallen war. Dass "Ermessen" und "Verhältnismäßigkeit" in der Praxis oft vermischt würden, ändere an der Richtigkeit dieser Einschätzung nichts.

In diesen und neun weiteren Punkten sei es dem klagenden Examenskandidaten nicht gelungen, die Ausführungen der Korrektoren zu erschüttern. Vornehmlich ging es dabei nicht um die vermeintlich falsche Beantwortung konkreter Rechtsfragen, sondern um die Behandlung bestimmter Gesichtspunkte in seinen Gutachten. Fehlerhafte Formulierungen, unvollständige Darstellungen, fehlende Normen. Indem sie diese Fehler als Mängel der Klausur erkannten, sei der Bewertungsspielraum der Korrektorinnen und Korrektoren nicht überschritten worden. Das habe das VG – so der Senat – zutreffend festgestellt. 

OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.11.2025 - 2 LA 74/23

Redaktion beck-aktuell, tbh, 25. November 2025.

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