Der sog. Schmerzgriff wirkt nicht nur mittelbar psychisch, sondern auch unmittelbar auf Betroffene ein. Er ist daher eine Maßnahme unmittelbaren Zwangs, die im Einzelfall zulässig sein kann. So entschied das OVG Lüneburg im Fall einer Sitzblockade, bei der ein Wegtragen der einzelnen Demonstranten zunächst unmöglich war (Beschluss vom 26.02.2026 – 14 LA 8/25).
Bei einer Kundgebung gegen die Räumung einer JVA formten Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor dem Eingang eine Sitzblockade. Auch nach mehrmaligen Aufforderungen löste sich diese nicht auf, sodass, die Polizei eingriff. Dabei drohten die Beamten zunächst den Einsatz von Zwangsmitteln an, darunter Gewalt bzw. Griffe an Nervendruckpunkte (sog. Schmerzgriffe). Letzteres bekam ein Mann für mehrere Sekunden zu spüren, bis er schließlich mit dem Bauch auf dem Boden lag. Bevor ein Beamter weitere Nervendruckpunkte im Kopfbereich durchführen konnte, biss ihm der Betroffene in den Zeigefinger. Es folgten Versuche, den Demonstranten wegzutragen, schließlich ging er freiwillig auf die andere Straßenseite.
Niedersächsisches Polizeigesetz lässt Schmerzgriffe zu
Der Betroffene berichtete von mehreren Schmerzgriffen im Gesicht und am Hals, außerdem sei ihm seine Hand umgebogen bzw. nach unten geknickt worden. Er klagte gegen die Maßnahme im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage, allerdings ohne Erfolg.
Die Maßnahme habe sich, so das Gericht, als unmittelbare Zwangsmaßnahme auf das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) stützen lassen. Entgegen der Auffassung des Betroffenen seien Schmerzgriffe nicht grundsätzlich unverhältnismäßig – das sei wiederum eine Frage des Einzelfalls. Die Berufung ließ das Gericht nicht zu.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Demonstrant beim OVG Lüneburg ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Insbesondere wandte er sich gegen die Einstufung des Schmerzgriffes als unmittelbaren Zwang nach dem NPOG. Schmerzgriffe würden vor allem über die Angst vor weiteren Schmerzen wirken und seien daher nicht "unmittelbar" genug. Im konkreten Einzelfall sei zudem einzig das Wegtragen verhältnismäßig gewesen.
Zulässiger Zwang
Dem folgte der 14. Senat nicht. Der Betroffene sei bei seiner Argumentation von einem falschen Sachverhalt ausgegangen: Da die Demonstrantinnen und Demonstranten an den Armen miteinander verhakt waren, sei ein Wegtragen gerade unmöglich gewesen. Ein Parallelverfahren zeige, dass andernfalls bewusst auf Schmerzgriffe verzichtet worden wäre.
Ziel der Schmerzgriffe sei zunächst nur die Auflösung der Sitzblockade gewesen, noch nicht das Verlassen des Platzes. Dabei hätten sie auch nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar auf die Demonstrierenden eingewirkt: Bei Zufügung von Schmerzen reagiere der Körper instinktiv durch gewisse Abwehr- bzw. Ausweichreflexe. Betroffene mögen sich vielleicht "vor Schmerz winden" und versuchen, sich dem Griff zu entziehen. In jedem Fall habe der Schmerzgriff aber selbst verhindert, dass das Unterhaken beibehalten werde.
Dafür spreche in diesem Fall auch der konkrete Ablauf. Gerade infolge des Schmerzgriffes habe der Betroffene auf dem Boden gelegen, nicht etwa, weil er aus Angst vor weiteren Schmerzen kooperiert habe. Dass parallel eine gewisse Angst vor weiteren Schmerzen auftrete, stehe einer Einordnung als unmittelbarem Zwang nicht im Wege. Im Gegenteil sei es gerade der gewöhnliche Fall, dass Betroffenen die Wahl zwischen der freiwilligen Ausführung ihrer Pflicht und der Erduldung des Zwangsmittels gelassen werde. Hier kam es schließlich zu zweiterem.
Da die Argumentation eines allein psychisch wirkenden Schmerzgriffes schon eine falsche Fallkonstellation betreffe, würde sich diese Frage auch in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Auch eine grundsätzliche Bedeutung sah der Senat nicht. Eine grundsätzliche Unverhältnismäßigkeit von Schmerzgriffen stehe auch vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht im Raum. Weder sei der Schmerz, wie vom Betroffenen behauptet, ein Werkzeug, um den "Willen des Adressaten" zu brechen, noch werde mit dem Schmerzgriff grundsätzlich eine weniger intensive Alternative – das Wegtragen – übergangen.


