Wird eine Fahrerlaubnis aufgrund einer Täuschung erteilt, kann die Fahrerlaubnis regelmäßig widerrufen werden. Der sofortige Entzug rechtfertigt sich nach einem Beschluss des OVG Lüneburg direkt aus der fehlenden Befähigung. Nach dem "formellen Befähigungsbegriff" kommt es dann nicht mehr darauf an, dass die mangelnde Eignung möglicherweise widerlegt werden kann (Beschluss vom 19.11.2025 – 12 ME 92/25).
Nach dem dritten Fehlversuch in der theoretischen Führerscheinprüfung schickte eine Kandidatin eine andere Frau, die die Prüfung in ihrem Namen erfolgreich ablegte. Damit "fuhr" sie wortwörtlich mehrere Jahre gut, bis sie im Mai 2025 ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde bekam: Diese entzog ihr die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Befähigung (§ 2 Abs. 5 StVG) – die Täuschung war im Rahmen eines Strafverfahrens aufgeflogen.
Per Eilantrag versuchte die (Ex-)Fahrerin, die sofortige Vollziehung des Entzugs zu verhindern. Das VG Hannover wies den Antrag ab – zu Recht, wie auch das OVG Lüneburg befand.
Sofortige Vollziehung aus Sicherheitsgründen
Der 12. Senat sah in der sofortigen Entziehung weder formelle noch materielle Rechtsfehler. Die Fahrerin hatte geltend gemacht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung schon nicht ausreichend begründet worden sei. Die Behörde habe lediglich formelhafte Gründe der allgemeinen Verkehrssicherheit zur Hand genommen, ohne auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen. Wie auch das VG ließ sich das OVG davon nicht überzeugen.
So komme es für die Begründung einer sofortigen Vollziehung weder auf die "inhaltliche Richtigkeit" der Erwägungen an noch auf eine zugrunde liegende, überzeugende Interessenabwägung. In formeller Hinsicht genüge es, dass die Behörde diejenigen Gründe "positiv bestimme", die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts rechtfertigten.
Täuschung ist Grund genug
Die Fahrerin argumentierte auch, das VG sei einem Zirkelschluss aufgesessen. Zwar werde ihre Prüfung aufgrund der Täuschung als "nicht bestanden" fingiert (§ 18 Abs. 1 FeV), daraus dürfe es aber nicht direkt auf eine momentan fehlende Befähigung schließen. Es verwechsle das Fehlen eines Beweismittels (gültige Prüfung) mit dem Fehlen der zu beweisenden Tatsache (Befähigung). Sie selbst habe indes jahrelange Fahrpraxis vorzuweisen – die Ausführungen des VG würden daher lediglich auf Vermutungen beruhen.
Auch dem folgte das OVG nicht. Das VG habe seine Entscheidung folgerichtig auf § 11 Abs. 7 FeV gestützt, wonach gerade kein externes Gutachten beizubringen sei, wenn die fehlende Fahrerlaubnis zur Überzeugung der Behörde feststehe. Es habe zu Recht vorausgesetzt, dass die Erbringung des Befähigungsnachweises in Form der theoretischen Prüfung gerade Voraussetzung dafür sei, die Fahrerlaubnis behalten zu dürfen. Das folge aus einer gewichtigen Stimme der Kommentarliteratur, der der Senat hier ausdrücklich beipflichte: Für die Erteilung bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis ziehe das Gesetz nämlich nicht nur das "Vorliegen" der Fahrerlaubnis heran, sondern ausdrücklich die "Erwiesenheit" gerade dieses Vorliegens – das übersehe die Betroffene hier. Der Gesetzgeber sei bei diesen Vorschriften davon ausgegangen, dass der Nachweis zunächst ordnungsgemäß erbracht sei, und dann später aufgrund bestimmter Umstände wieder entfalle – entsprechend müsse dann bzgl. der Fahreignung ein "Gegenbeweis" geführt sein. Habe aber von vornherein überhaupt kein Befähigungsnachweis vorgelegen – so der Senat – erübrige sich dieser Gegenbeweis gerade. Wer niemals "qualifiziert" nachgewiesen habe, befähigt zu sein, dem fehle die Behaltensvoraussetzung ganz unabhängig von seiner tatsächlichen Befähigung.
Keine zweite Chance
Aus diesem "formellen Befähigungsbegriff" habe die Behörde bzw. das VG folgerichtig auf die fehlende Befähigung der Fahrerin schließen dürfen. Anders liege das auch nicht etwa aus Verhältnismäßigkeitserwägungen. Eine Nachholung des Nachweises sei wohl ein milderes Mittel, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit indes kein ebenso effektives Mittel: Nur eine Entziehung schütze andere Verkehrsteilnehmer hinreichend. Abgesehen davon könne die mehrjährige Fahrpraxis zwar eine Befähigung indizieren, keinesfalls aber einen qualifizierten Nachweis ersetzen.
Ergänzend – wohl um die Indizwirkung der Fahrpraxis hier zusätzlich abzuschwächen – wies das Gericht auf die konkreten Umstände der Täuschung hin: Nach dreimaligem Fehlschlag sei hier eine "Stellvertreterin" entsandt worden – ein Akt der Beweisvereitelung, der schon für sich genommen auf eine fehlende Befähigung schließen lasse.


