Verwildert heißt nicht wild: Vernachlässigte Kamerunschafe brauchen Pflege
© Cordula Kelle-Dingel / Adobe Stock

Fehlende Unterstände, verhungerte Tiere, Parasiten – die unwürdigen Haltungsbedingungen einer Herde Kamerunschafe in Niedersachsen müssen beendet werden. Dass die Schafe sich als "Wildtiere" selbst versorgten, glaubte das OVG Lüneburg dem verantwortlichen Naturschutzverein nicht. 

Das TierSchutzG sowie die TierSchNutztV sind auf eine Herde Kamerunschafe anwendbar, die von ihrem Besitzer als "Wildtiere" angesehen wurden. Die Unterscheidung zwischen Wild- und Nutztieren sei an objektiven Merkmalen festzumachen, nicht an der konkreten Art der Haltung, entschied das OVG Lüneburg. Die insgesamt acht Anordnungen zur Beendigung eines tiergefährdenden Haltungszustandes billigte das Gericht daher (Beschluss vom 28.11.2025 – 11 ME 340/25).

In einem Naturschutzgebiet in Niedersachsen bot sich den Behörden ein verstörendes Bild: Von insgesamt rund 42 Kamerunschafen waren 17 verstorben. Der Grund: "vollständige körperliche Auszehrung", fehlende Fettreserven, insbesondere aufgrund von Parasitenbefall. Die Schafe waren nicht an den menschlichen Umgang gewohnt und liefen frei auf einigen – teils mit beschädigten Zäunen umgrenzten – Weiden ohne artgerechte Unterstände oder sonstigen Witterungsschutz.

Im April 2025 verpflichtete die zuständige Behörde den Vorsitzenden des für die Flächen verantwortlichen Naturschutzvereins, den miserablen Haltungszustand zu beheben - unter Anordnung sofortiger Vollziehung. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz scheiterte erstinstanzlich bei sieben der insgesamt acht behördlichen Anordnungen. Nur im Hinblick auf die Reduzierung des Tierbestands wurde die aufschiebende Wirkung seiner weiterhin anhängigen Klage wiederhergestellt. Auf seine Beschwerde hin schaffte nun auch das OVG Lüneburg seinen Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz keine Abhilfe.

Verwildert heißt nicht "wild"

Der zentrale Einwand des Vereinsvorsitzenden: Die Kamerunschafe seien "Wildschafe" und damit keine Haus- bzw. Nutztiere im Sinne des TierSchG und der TierSchNutztV, so dass die behördlichen Anordnungen darauf nicht hätten gestützt werden dürfen. Das sah der 11. Senat des OVG entschieden anders.

Es fehle zwar an einer gesetzlichen Definition der "wilden Tiere" – nach allgemeiner Meinung seien aber jene Tiere Wildtiere, die auch einer Wildtier-Art angehörten. Das erfasse demnach Tiere, die ihrer Natur nach der menschlichen Herrschaft nicht unterliegen. Das habe der Vereinsvorsitzende hier zwar behauptet, aber nicht näher dargelegt. Im Gegenteil gelte das Kamerunschaf vielmehr als eine Rasse des Hausschafs, und damit als domestizierte Schafrasse, so der Senat, Wikipedia zitierend.

Dafür spreche auch, dass die Tiere außerhalb der errichteten Umzäunung "ersichtlich nicht herrenlos" würden. Zu Recht habe das VG vor diesem Hintergrund die Anordnungen eines ausreichend großen Witterungsschutzes, einer ausreichenden Versorgung mit Heu und Kraftfutter sowie Trinkwasser und einer ausbruchssicheren Bestallung bzw. Umzäunung nach den einschlägigen (Nutz-)Tierschutzvorschriften gebilligt.

Pflege muss sein

Auch im Übrigen hatte sich der Vorsitzende vehement gegen die auferlegten Tierschutzpflichten gewehrt. Seiner Auffassung nach sei etwa die Anordnung einer täglichen und vollständigen Begutachtung der Schafe rechtswidrig, da § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TierSchNutztV eine solche nur für Haltungsformen vorsehe, die besonders weit von einer Selbstversorgung der Tiere entfernt seien. Dem folgte der Senat nicht: Die Tiere könnten sich hier ersichtlich nicht selbst versorgen, sondern seien auf menschliche Fürsorge angewiesen. Das fuße schon auf den Untersuchungsbefunden, die bei den 17 aufgefundenen Kadavern Verhungern als Todesursache festgestellt hätten. Dass – wie vom Vorsitzenden behauptet – auch andere Umstände zu diesen um sich greifenden Todesfällen geführt haben könnten, hielt das Gericht für "rein spekulativ".

Dass eine Fütterung mit dem angeordneten Kraftfutter eine Gewöhnung an menschliches Handling mitbrächte, verfange insoweit nicht. Es sei nun einmal nicht von wilden, selbstversorgenden Schafen auszugehen.

Ohne Tierarzt geht es nicht

Auch die Notwendigkeit einer Betreuung durch Tierärztinnen bzw. Tierärzte konnte der Vereinsvorsitzende nicht widerlegen. Er hatte geltend gemacht, die angeordneten regelmäßigen Untersuchungen und Behandlungen mit Antiparasitika seien nicht nur tierwohlschädlich, sondern auch finanziell durch den Naturschutzverein nicht tragbar.

Das störte den Senat indes wenig. Das TierSchG schreibe eine angemessene Pflege von gehaltenen Nutztieren vor, was eine Gesundheitsfür- und vorsorge beinhalte. Nach der TierSchNutztV seien bei Behandlungsmaßnahmen und der Errichtung von Haltungseinrichtungen ärztlicher Rat herbeizuziehen. Eine Tierwohlgefährdung folge auch nicht etwa daraus, dass der Einsatz von Antiparasitika eine – wie vom Vorsitzenden behauptet – ferne Möglichkeit eines "Wettrüstens" der Immunsysteme von Wirt und Parasit und damit einer Beeinflussung des Ökosystems ermögliche. Vor dem Hintergrund der "Tierschutzleitlinie für die Schafhaltung" des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums sei es vielmehr Sache der Tierhalter, durch entsprechendes Weidemanagement eine Kontamination zu vermeiden. Würden die Schafe – wie hier – dauerhaft auf der gleichen Weide belassen werden, werde die Kontamination durch Eiausscheider aus dem Vorjahr deutlich gefördert.

Aufgrund der wiederholten Tierschutzverstöße sei es auch hinzunehmen, dass der Vorsitzende für die weitere Haltung der Tiere einen Sachkundenachweis vorlegen müsse. 

OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2025 - 11 ME 340/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 12. Dezember 2025.

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