OVG Koblenz: Rundfunkbeitrag mit EU-Recht vereinbar

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz sieht in der Erhebung des Rundfunkbeitrags keinen Verstoß gegen EU-Recht. Das europarechtlich anerkannte duale Rundfunksystem sei zwangsläufig mit unterschiedlichen Finanzierungsmodellen verbunden und erfordere Abgabeneinnahmen des öffenlich-rechtlichen Rundfunks (Beschluss vom 01.03.2018, Az.: 7 A 11938/17).

Klage gegen Erhebung rückständiger Rundfunkbeiträge

Mit seiner Klage wandte sich der Kläger, ein Privatmann, gegen die Erhebung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch den beklagten Südwestrundfunk (SWR). Er machte insbesondere geltend, dass die Rundfunkbeitragserhebung verfassungswidrig und mit Unionsrecht unvereinbar sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung.

OVG: Rundfunkbeitrag mit EU-Recht vereinbar

Das OVG lehnte den Antrag ab und bestätigte damit die VG-Entscheidung. Die Rundfunkbeitragserhebung sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Sie sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Das BVerwG habe bereits entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich – im Zuge der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung ab dem 01.01.2013 – nicht der Zustimmung der EU-Kommission bedurft habe.

Duales Rundfunksystem unionsrechtlich anerkannt

Entgegen der Auffassung des Klägers, der eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beklagten im Vergleich zu den Angeboten privater Dritter rüge, stehe auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU) der Rundfunkbeitragserhebung nicht entgegen. Vielmehr mache ein Erwägungsgrund der genannten Richtlinie deutlich, dass das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Anbietern gesehen werde. Mit dem unionsrechtlich anerkannten dualen Rundfunksystem sei zwangläufig eine unterschiedliche Finanzierung verbunden. Während private Anbieter mit Werbung den von ihnen veranstalteten Rundfunk finanzierten, seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bei denen die Werbung deutlich beschränkt sei, auf Abgabeneinnahmen angewiesen.

OVG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2018 - 7 A 11938/17

Redaktion beck-aktuell, 7. März 2018.