Streit um Betrieb von Fitnessstudio
Die Antragstellerin, die ein Fitnessstudio in der Pfalz betreibt, beantragte beim OVG, die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz im Weg einer einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag in der Hauptsache insoweit auszusetzen, als sie den Betrieb von Fitnessstudios untersagt.
Erlass durch Landesminister - Antrag unzulässig
Das OVG lehnte den Eilantrag jetzt ab. Der in der Hauptsache gegen eine Teilregelung der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung gerichtete Normenkontrollantrag erweise sich nämlich bereits als unzulässig, da die Verordnung durch die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erlassen worden sei. Das Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung schließe ein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren bei Rechtsverordnungen aus, die von einem Verfassungsorgan erlassen wurden, wie hier die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung. Denn auch der einzelne Landesminister sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des OVG als Verfassungsorgan in diesem Sinne zu verstehen.
Antragstellerin nicht rechtsschutzlos gestellt
Durch dieses Regelungsverständnis werde die Antragstellerin auch nicht rechtsschutzlos gestellt, betonte das Gericht. Sie könne die Rechtmäßigkeit der von ihr angegriffenen Verordnung nämlich inzident zur Überprüfung der Verwaltungsgerichte stellen, sofern sie um Rechtsschutz gegen eine Maßnahme nachsuche, die ihre Rechtsgrundlage in der fraglichen Verordnung finde.