Geschenke zu Weihnachten und Geburtstagen, herzliche Umarmungen und eine Vielzahl von sexuellen Begegnungen – das OVG Koblenz zeichnet ein Bild, das kaum deplatzierter sein könnte als in einer JVA. Sowohl innerhalb als auch außerhalb der Anstalt sei der Abteilungsleiter eines Frauenvollzugs intime Beziehungen mit Gefangenen eingegangen, in weiten Teilen mit strafrechtlicher Relevanz (174a StGB, Sexueller Missbrauch von Gefangenen).
Insbesondere mit einer Gefangenen sei es teils mehrmals wöchentlich zu einvernehmlichem, ungeschütztem Geschlechtsverkehr im Büro des Beamten gekommen – eine Affäre, die sich nach Gewahrsamslockerungen auch außerhalb des Vollzugs fortsetzte. Eine andere Gefangene beschenkte er wiederholt und hielt den Kontakt auch nach deren Entlassung über Facebook aufrecht. Schließlich besuchte er sie in ihrer Wohnung und verbrachte – so die gerichtlichen Feststellungen – mit ihr Zeit an einem See. Über keine von insgesamt drei Beziehungen zu (ehemaligen) Insassinnen unterrichtete der Mann seine Vorgesetzten. Das kostete ihn nun den Job.
Straf- und dienstrechtliche Konsequenzen
Die beamtenrechtlichen Pflichten innerhalb einer JVA erfassen selbstverständlich auch das Gebot, sexuelle Beziehungen mit Gefangenen zu unterlassen. Einen unzulässigen Fokus auf untergesetzliches Recht – und damit einen Verstoß gegen das Wesentlichkeitsgebot – erkannte der Senat nicht. Auch eine Schuldunfähigkeit wegen einer vermeintlich medikamentös induzierten Triebstörung ließ das Gericht nicht gelten. Der leitende Beamter einer JVA durfte deshalb aus dem Dienst entlassen werden (Urteil vom 12.11.2025 – 3 A 10958/25.OVG).
Aufgefallen waren seine Neigungen im Seelsorgegespräch einer Gefangenen. Daraufhin bejahte er zunächst ein privates Treffen und Liebesbekundungen seitens der Gefangenen, verneinte jedoch sexuelle Avancen. Erst mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens ließ er sich dazu vollumfänglich ein und stand auch zu den Vorwürfen schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen.
Strafrechtlich war der Beamte bereits wegen Verstoßes gegen § 174a StGB zu neun Monaten Freiheitsstrafe – ausgesetzt zur Bewährung – verurteilt worden. Danach erhob das Land Disziplinarklage mit dem Ziel seiner Entlassung. Das VG Trier folgte dem Antrag, nun bestätigt vom OVG Koblenz.
Jede Menge Verstöße
Der Senat stellte schweres einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen fest, das auf einer Reihe von einzelnen Verstößen fuße. Das Eingehen einer sexuellen Affäre mit Gefangenen verletze eine Kernpflicht von JVA-Bediensteten: das Gebot zur Zurückhaltung gegenüber Gefangenen (sog. Distanzgebot) gem. Nr. 2 Abs. 1 S. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz). Die Verwirklichung der entsprechenden Strafnorm (§ 174a StGB) stelle gleichzeitig auch eine Verletzung seiner Gehorsamspflicht dar (die in § 35 BeamtStG geregelte Pflicht zur Ausführung und Befolgung von dienstlichen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien).
Zugleich habe er seine Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verstoßen. Auch bestünden Zweifel an seiner ordnungsgemäßen und unparteiischen Amtsausführung (§ 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG).
Die DSVollz untersage ihm außerdem, seinen Vorgesetzten die eingegangenen Beziehungen zu verschweigen (Nr. 2 Abs. 1 S. 2 DSVollz). Auch das beinhalte einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG). Der Senat störte sich ebenso an den persönlichen Geschenken an die Gefangenen – ohne eine Erlaubnis der Anstaltsleitung verstoße das gegen § 55 Abs. 1 LJVollzG sowie gegen die DSVollzG.
Irreparabler Schaden
Der Beamte konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Vorschriften der einschlägigen Verwaltungsvorschriften – namentlich der DSVollz – eigentlich in einem einfachen Gesetz hätten geregelt sein müssen. Einen derartigen Verstoß gegen das Wesentlichkeitsgebot erkannte der Senat hier nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf das dort normierte Distanzgebot.
Zuletzt hatte der Beamte versucht, die dienstrechtlichen Konsequenzen unter Berufung auf eine vermeintliche Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit abzumildern. Auch davon zeigte sich der Senat unbeeindruckt: Seine vagen Ausführungen zu einer medikamentös induzierten „Triebstörung“ seien letztlich zu unsubstantiiert.
Auch sonstige Milderungsgründe erkannte der Senat nicht. So seien die Pflichtverletzungen auf Anhieb leicht erkennbar gewesen – dass mit Inhaftierten keine Beziehungen geführt werden dürfen, liege unmittelbar auf der Hand. In der Abwägung mit dem schwerwiegenden Dienstverstoß bringe seine Persönlichkeit auch sonst nichts Milderndes hervor. Der angerichtete Schaden – auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Beamtenschaft - sei irreparabel, unzulässige Beziehungen zu Gefangenen würden die Betriebsabläufe innerhalb der JVA außerdem gravierend beeinträchtigen. Die Folgen einer solchen Beziehung, etwa Aufmerksamkeitsdefizite und eine gewisse Erpressbarkeit, seien ein untragbares Sicherheitsrisiko, das die Höchstmaßnahme gegen den Beamten rechtfertige.


