Die ehemalige Vizepräsidentin der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) ist mit einem Eilantrag gegen ihre im Oktober 2025 ausgesprochene Entlassung auch in zweiter Instanz gescheitert. Das OVG Koblenz hält die Entlassungsverfügung für offensichtlich rechtmäßig (Beschluss vom 05.02.2026 – 2 B 11807/25).
Die Frau war am 18. Mai 2016 zur Vizepräsidentin der SGD Nord und damit zur politischen Beamtin ernannt worden, bis sie im Jahr 2017 – knapp ein Jahr und fünf Monate später – in den Deutschen Bundestag gewählt wurde. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag im Jahr 2025 wurde sie in ihr altes Amt zurückgeführt und entsprechend den Regelungen für politische Beamte entlassen. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgte nicht, da die versorgungsrechtliche Wartezeit im Sinne des § 32 BeamtStG nicht erfüllt war. Die Entlassungsverfügung wurde vom zuständigen Ministerpräsidenten für sofort vollziehbar erklärt.
Die ehemalige Vizepräsidentin ging per Eilantrag gegen ihre Entlassung vor. Sie machte insbesondere geltend, aufgrund ihres Mandats im Bundestag nicht mehr politische Beamtin, sondern nunmehr normale Lebenszeit- und Laufzeitbeamtin zu sein. Alles andere würde eine verfassungswidrige Benachteiligung aufgrund ihrer Mandatsausübung darstellen.
Bestehendes Dienstverhältnis während Mandatszeit eingefroren
Diese Argumentation überzeugte weder das VG noch das OVG. Die Entlassungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig, bestätigten die Richterinnen und Richter des OVG. Ein bei Mandatsübernahme bestehendes Dienstverhältnis, in das die oder der Beamte nach Mandatsende zurückkehren könne, werde während der Mandatszeit lediglich eingefroren, nicht aber in ein anderes Statusamt umgewandelt. Die grundgesetzlichen Bestimmungen für Mandatsbewerberinnen und -bewerber sollten diese vor Benachteiligungen schützen und den Status Quo absichern, aber gerade nicht zu Besserstellungen führen.
Das Amt von politischen Beamten und das von normalen Laufbahnbeamtinnen seien grundverschieden, führt das OVG weiter aus. Politische Beamte und Beamtinnen nähmen angesichts einer weitgehend unbeschränkten Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und der Überlagerung der Eignungs-, Leistungs- und Befähigungsvoraussetzungen nach Art. 33 Abs. 2 GG durch parteipolitische Erwägungen eine Sonderstellung ein, die das Amt als eigenständiges Statusamt ausweise. Eine voraussetzungslose Überleitung eines politischen Beamten in das Amt eines Laufbahnbeamten könne daher auch nicht als statusgleiche Versetzung qualifiziert werden, sondern verbiete sich vielmehr, da damit eine Umgehung der verfassungsrechtlich gebotenen Bestenauslese verbunden wäre.


