Die Schutzvorschriften der DS-GVO sind grundsätzlich nur auf lebende Personen ausgerichtet. So auch das Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 DS-GVO, wie das OVG Koblenz nun entschieden hat. Die Rechtsposition ist damit nicht vererbbar und kann nicht von Hinterbliebenen wahrgenommen werden (Urteil vom 28.11.2025 – 10 A 11059/23.OVG).
Nach dem Tod einer krebserkrankten Frau im Juni 2020 hegte ihre Witwe Zweifel am datenschutzrechtlichen Umgang mit ihrer Behandlung. Als der beratende Onkologe die Rechnung stellte, wurde klar, dass personenbezogene Daten – vermeintlich ohne Einwilligung – an ihn weitergeleitet worden waren. Zur Abklärung wandte sich die Witwe an die zustände Datenschutzaufsichtsbehörde; dort sah man jedoch keine Konflikte mit der DS-GVO. Die Behörde beendete das Verfahren.
Ihre dagegen gerichtete Klage wies das VG Mainz als unzulässig ab. Sie sei nicht klagebefugt, da sie selbst nicht von der Datenverarbeitung "betroffen" sei. Die Berufung zum OVG Koblenz zeigte nun ebenfalls keinen Erfolg: Das Recht auf datenschutzrechtliche Beschwerde sei – im Rechtssinne – gemeinsam mit ihrer Ehefrau untergegangen.
Datenschutz den Lebenden
Schon der volle Name der DS-GVO ("Verordnung […] zum Schutz natürlicher Personen vor der Verarbeitung […]"), ihre Zielsetzung und ihr definierter Anwendungsbereich sprächen dafür, dass sich der garantierte Schutz nur auf natürliche und damit lebende Personen erstrecken solle, so der 10. Senat des OVG Koblenz. Das Schutzkonzept mache eine solche Ausrichtung an mehreren Stellen deutlich, wofür nicht nur die Erwägungsgründe (so schon Nr. 1), sondern auch die Rechtsprechung des BVerwG (s. Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 20.17) stritten.
Das zentrale Schutzgut der DS-GVO – das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – spreche ebenso für ein höchstpersönliches Verständnis des EU-Regelwerks. Es solle gerade Einzelnen die Möglichkeit einräumen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, so das OVG. Das dafür nötige "Eingebundensein in Kommunikationsbeziehungen" bzw. die darin liegende Subjektqualität enden mit dem Tod eines Menschen.
Auch eine historische Auslegung weise in diese Richtung: So hätten Malta, Slowakei, England, Frankreich und Italien bei der Konzeption erfolglos versucht, einen postmortalen Datenschutz in die DS-GVO einzuführen. Als Kompromiss habe der EU-Gesetzgeber den Mitgliedstaaten die Freiheit eingeräumt, den Datenschutz Verstorbener auf nationaler Ebene zu regeln.
Erbin ist nicht "betroffen"
Das Beschwerderecht der verstorbenen Ehefrau sei hier auch nicht nach ihrem Tod im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen. Es sei von vornherein keine übergangsfähige Rechtsposition.
Kern des Beschwerderechts aus Art. 77 DS-GVO sei – wie bei allen Betroffenenrechten - gerade eine gewisse "Betroffenheit". Bei dem zugrundeliegenden höchstpersönlichen Verständnis des informationellen Selbstbestimmungsrechts lasse sich bei Erbinnen und Erben darauf gerade nicht schließen. Verstorbene jedenfalls könnten nicht mehr Trägerinnen und Träger eines (von der DS-GVO vorausgesetzten) "autonomen Kontrollinteresses" sein.
Kein Raum für Erweiterungen
Weder eine erweiterte Auslegung noch eine Analogie hielt der Senat hier für möglich. Aus der Idee des "digitalen Nachlasses" könne nicht auf eine Regelungslücke geschlossen werden – denn auch dieser setze eine überhaupt übergangsfähige Rechtsposition voraus. Entstehe ein Beschwerderecht noch zu Lebzeiten, werde zwar teilweise aus Billigkeitserwägungen ein Übergang an die Erben bejaht – dem stelle sich der Senat jedoch ausdrücklich entgegen. Das persönliche Datenschutzverständnis lasse dafür keinen Raum.
Daran würden auch Erwägungen zum postmortalen Persönlichkeitsrecht nichts ändern: Dieses habe schon ein anderes Schutzgut, das nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gleichzusetzen sei, nämlich den "sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert" nach dem Tod. Das Beschwerderecht des Art. 77 DS-GVO finde auf einem gänzlich anderen Schutzniveau statt. Im Ergebnis zeige sich dabei keine Lücke, die es durch Analogie zu schließen gelte.
Durchaus habe der deutsche Gesetzgeber auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Datenschutz freiwillig auch postmortal zu schützen – allerdings nur begrenzt und in sehr spezifischen Bereichen (etwa für die Steuerverwaltung, § 2a Abs. 5 S. 1 AO). Ein allgemeiner und übergreifender postmortaler Datenschutz sei dem deutschen Recht indes fremd.


