Facebook darf personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer vorerst nicht auf Grundlage der bisher abgeforderten Einwilligung erheben und speichern. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 5 Bs 93/17). Es hat damit die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg bestätigt, das einen Eilantrag Facebooks gegen eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit abgelehnt hatte (ZD 2017, 402).
Interessen deutscher WhatsApp-Nutzer an Schutz ihrer Daten vorrangig
Es sei offen, ob die beanstandete Untersagungsverfügung rechtmäßig sei, führt das OVG aus. Offen sei insbesondere, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung gelange und – wenn ja – ob der Datenschutzbeauftragte gegen Facebook Ireland Ltd. mit Sitz in Irland vorgehen dürfe. In diesem Fall erweise sich die beanstandete Untersagung allerdings nicht als offensichtlich rechtswidrig. Denn die seit August 2016 abgeforderte Zustimmung der WhatsApp-Nutzer zu den neuen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien entspreche voraussichtlich nicht den deutschen Datenschutzvorschriften. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung führe zu einem Überwiegen der Interessen deutscher WhatsApp-Nutzer am Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
Redaktion beck-aktuell, 1. März 2018.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Hamburg, Anordnungen einer deutschen Datenschutzaufsichtsbehörde gegen Facebook, ZD 2017, 402 (Vorinstanz)
Aus dem Nachrichtenarchiv
LG Berlin: Facebook-Voreinstellungen zur Privatsphäre datenschutzrechtswidrig, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 12.02.2018, becklink 2009059
Hamburger Datenschutzbeauftragter verbietet Facebook Datenabgleich mit WhatsApp, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 27.09.2016, becklink 2004487