Am 15. Januar 2025 wurde ein muslimischer Gelehrter aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, die Ausländerbehörde drohte die Abschiebung in den Iran an und erließ ein 20-jähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Mann soll als Dozent der Islamischen Akademie Deutschland (IAD) und Mitglied des zugehörigen Islamischen Zentrums Hamburg (IZH) enge Verbindungen zu islamisch-schiitischen Funktionären und der Terrororganisation Hisbollah unterhalten haben.
Der gebürtige Iraner wehrte sich mit Widerspruch vom 7. Februar und beteuerte, lediglich akademischer Lehrer gewesen zu sein. Er sei nicht in die internen Angelegenheiten des IZH eingebunden gewesen und bekenne sich zu Demokratie, Menschenliebe und Interreligiosität. Er sei Vater zweier Töchter, eine davon deutsche Staatsbürgerin, und pflege ein Familienleben sowie einen pädagogischen Beruf abseits religiöser Ambitionen. Zudem sei er ehrenamtlich in einem evangelischen Krankenhaus als Seelsorger tätig. Seine Tätigkeit für die IAD, wohl begonnen im August 2019, sei bereits im April 2023 beendet gewesen.
Ein Fall für den Verfassungsschutz
Nach dem Verbot des IZH und ihrer Teilorganisation IAD hatte das Landesamt für Verfassungsschutz gegenüber der Ausländerbehörde zuvor Bedenken über den Aufenthalt des Mannes angemeldet. Das IZH habe eine autoritär-theokratische Herrschaft propagiert und unterstütze die Terrororganisation Hizb Allah ("Hisbollah"), die ihrerseits seit 2020 in Deutschland einem Betätigungsverbot unterliege. Er selbst sei Studienleiter des IAD gewesen, was nahelege, dass er die islamisch-schiitischen Revolutionsgedanken iranischer Prägung im Bundesgebiet aktiv verbreitet habe.
Das VG Hamburg gewährte dem Mann im Juni 2025 einstweiligen Rechtsschutz: Es hob die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bezüglich der Ausweisung auf und ordnete sie im Hinblick auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Nach summarischer Prüfung sei nicht belegt, dass er (aktiv) eine terroristische Vereinigung unterstützt habe. Hiergegen wandte sich die Ausländerbehörde mit Beschwerde zum OVG Hamburg – mit Erfolg.
Die Grenze zwischen Verbindung und Unterstützung
Der 6. Senat des OVG (Beschluss vom 02.10.2025 - 6 Bs 81/25) hielt dabei nicht nur das Ausweisungsinteresse der Ausländerbehörde für besonders schwerwiegend, sondern angesichts des Familienlebens des Mannes auch dessen Bleibeinteresse.
Im Ergebnis überwiege aber das Interesse an der Ausweisung. Jenes folge hier aus einer Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Form der Unterstützung terroristischer Vereinigungen. Eine Unterstützung in diesem Sinne umfasse nicht nur aktive und offene Förderung des Terrorismus, sondern auch "alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf [deren] Aktionsmöglichkeit auswirken". Das IZH habe sich laut Organisationsplan als "Büro zur Vertretung des Obersten Führers im Ausland" – namentlich des iranischen Revolutionsführers Ayatollah Chamenei – verstanden. Der Gedanke der Islamischen Revolution und der Einführung eines Gottesstaates sei damit mit den Strukturen eng verwoben gewesen.
Die IAD sei dabei fortwährend von der IZH kontrolliert worden, so habe der Dozent regelmäßige Tätigkeitsberichte für die IZH verfassen müssen. Die Organisationen würden die Verbreitung des islamisch-schiitischen Gedankenguts iranischer Prägung bzw. die Durchsetzung der "Islamischen Revolution" gerade bezwecken. Eine Mission, auf die sich die Tätigkeit als Studienleiter der IAD positiv ausgewirkt habe. So könne er nur als äußerst wichtiger Teil dieses Systems angesehen werden, so der Senat. Dass er sich "rein akademisch" ohne die politische Prägung des Gedankenguts betätigt haben soll, glaubte ihm der Senat nicht. Gerade als schiitischer Gelehrter, der an einer schiitischen Hochschule studiert habe und im Dialog mit dem Iran stand, könne ihm das nicht unbekannt geblieben sein.
Seine Verbindungen zur Islamischen Revolution würden auch durch diverse Chats auf seinem sichergestellten Smartphone deutlich, die er mit diversen Vorstandsvorsitzenden verbotener islamistischer Vereine unterhielt.
Distanzierung war nicht ausreichend
Eine Sicherheitsgefährdung lasse sich indes ausschließen, wenn der Ausländer "erkennbar und glaubhaft" von seinem gefährdenden Handeln Abstand genommen habe. Darauf erkannte der Senat hier indes nicht. Dabei genüge es nicht, dass seine sicherheitsgefährdenden Handlungen teils Jahre zurücklägen, entscheidend sei das zutage getretene Gefahrenpotenzial.
Er habe sich mit eidesstattlicher Versicherung vom Oktober 2024 und Februar 2025 wiederholt zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt und sich von verfassungswidrigen Handlungen des ehemaligen IZH-Leiters sowie von iranischen Führern distanziert. Auch verstehe er nun, dass sein Verhalten als "Teil einer verfassungsfeindlichen Struktur" habe "interpretiert" werden können, was er ausdrücklich bedauere.
Dem Senat genügte das allerdings nicht. Um hinreichend Abstand zu nehmen, habe er glaubhaft die Einzelheiten seiner Tätigkeiten für das IAD bzw. die Vorgänge im IZH schildern müssen – so würden diese weiterhin im Dunkeln bleiben. Aus seinen Einlassungen gehe kein Bewusstsein seinerseits hervor, auch tatsächlich die Ziele der IAD und IZH gefördert zu haben. Überdies habe er sich im Verfahren nur stückchenweise auf die Vorbringen der Ausländerbehörde eingelassen.
Zerrüttung der Familie ist hinzunehmen
Vor allem sein gepflegtes Familienleben berücksichtigte der Senat als besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse seinerseits. Er halte sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet auf, besitze eine Niederlassungserlaubnis und sorge für seine Töchter im Alter von 11 und 8 Jahren, wovon erstere deutsche Staatsangehörige sei.
Doch auch angesichts des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie überwiege hier das Ausweisungsinteresse aufgrund sicherheitspolitischer Bedenken. Gerade die terroristische Hisbollah, zu der der Dozent über mindestens zehn Telefonkontakte pflegte, würden Rechtsgüter von höchstem Wert gefährden – insgesamt sei Terrorismus laut einer UN-Resolution "eine der schwersten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit". Vor dem Hintergrund sei eine Trennung von seiner Familie hinzunehmen, zumal deren Dauer noch nicht hinreichend bestimmt sei.
Bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren bleibt seine Ausweisung damit wirksam.


