OVG: Ostsee-Ausflugsverbot nicht verhältnismäßig
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die angegriffene Vorschrift des § 4a der Verordnung nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung nicht verhältnismäßig ist. Die Norm sei zwar geeignet, die mit der Verordnung bezweckten Ziele der Verhinderung beziehungsweise der Verlangsamung der Infektionen mit dem Coronavirus zu erreichen. Offenbleiben könne, ob sie zu diesen Zielen erforderlich sei, denn jedenfalls sei die Regelung nicht verhältnismäßig im engeren Sinn.
Richter sehen Freiheitsgrundrechte zu stark beeinträchtigt
Trotz der außergewöhnlichen Gefährdungssituation durch das Coronavirus seien die mit der Vorschrift verbundenen Eingriffe in das Grundrecht auf Freiheit der Person nicht angemessen. Die Norm verhindere nicht, dass sich große Bevölkerungsteile auf zum Teil vergleichsweise engem Raum aufhalten könnten. Deshalb könnten die im Übrigen weitergeltenden Vorschriften der Bekämpfungsverordnung möglicherweise nicht im notwendigen Maß eingehalten werden.
Andere Landesteile zu Unrecht von Beschränkungen ausgenommen
Das Gericht habe sich diese Überlegung anhand der Verhältnisse der Hansestadt Rostock mit dem Ortsteil Warnemünde klargemacht. Gleiches gelte für die anderen Hansestädte. Zudem seien nicht unbeträchtliche Bereiche des Gebietes des Landes Mecklenburg-Vorpommern von der Beschränkung frei, darunter die Landeshauptstadt Schwerin und ihre Umgebung. Deren Nichtaufführung in § 4a der Verordnung sei nicht nachvollziehbar. Auch sei die Argumentation des Antragstellers, angesichts des Fehlens der über die Ostertage aus anderen Bundesländern und ausländischen Staaten stammenden Touristen sei ausreichend Platz, um unter Berücksichtigung der weitergeltenden Beschränkungen der sozialen Kontakte das Infektionsrisiko zu mindern, nicht von der Hand zu weisen.