Corona: OVG Greifswald setzt Ostsee-Ausflugsverbot außer Vollzug

Das in Mecklenburg-Vorpommern durch Verordnung erlassene Verbot, für den Zeitraum der Osterfeiertage tagestouristische Ausflüge zu den Ostseeinseln und in die Gemeinden, die unmittelbar an die Ostseeküste angrenzen, sowie in die Stadt Waren an der Müritz und in mehrere Ämter der mecklenburgischen Seenplatte zu unternehmen, ist vorläufig außer Vollzug gesetzt worden. Die Regelung sei trotz der Corona-Gefahr nicht verhältnismäßig, entschied das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald am 09.04.2020 mit zwei Eilbeschlüssen (Az.:2 KM 268/20; 2 KM 281/20).

OVG: Ostsee-Ausflugsverbot nicht verhältnismäßig

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die angegriffene Vorschrift des § 4a der Verordnung nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung nicht verhältnismäßig ist. Die Norm sei zwar geeignet, die mit der Verordnung bezweckten Ziele der Verhinderung beziehungsweise der Verlangsamung der Infektionen mit dem Coronavirus zu erreichen. Offenbleiben könne, ob sie zu diesen Zielen erforderlich sei, denn jedenfalls sei die Regelung nicht verhältnismäßig im engeren Sinn.

Richter sehen Freiheitsgrundrechte zu stark beeinträchtigt

Trotz der außergewöhnlichen Gefährdungssituation durch das Coronavirus seien die mit der Vorschrift verbundenen Eingriffe in das Grundrecht auf Freiheit der Person nicht angemessen. Die Norm verhindere nicht, dass sich große Bevölkerungsteile auf zum Teil vergleichsweise engem Raum aufhalten könnten. Deshalb könnten die im Übrigen weitergeltenden Vorschriften der Bekämpfungsverordnung möglicherweise nicht im notwendigen Maß eingehalten werden.

Andere Landesteile zu Unrecht von Beschränkungen ausgenommen

Das Gericht habe sich diese Überlegung anhand der Verhältnisse der Hansestadt Rostock mit dem Ortsteil Warnemünde klargemacht. Gleiches gelte für die anderen Hansestädte. Zudem seien nicht unbeträchtliche Bereiche des Gebietes des Landes Mecklenburg-Vorpommern von der Beschränkung frei, darunter die Landeshauptstadt Schwerin und ihre Umgebung. Deren Nichtaufführung in § 4a der Verordnung sei nicht nachvollziehbar. Auch sei die Argumentation des Antragstellers, angesichts des Fehlens der über die Ostertage aus anderen Bundesländern und ausländischen Staaten stammenden Touristen sei ausreichend Platz, um unter Berücksichtigung der weitergeltenden Beschränkungen der sozialen Kontakte das Infektionsrisiko zu mindern, nicht von der Hand zu weisen.

Redaktion beck-aktuell, 14. April 2020.