Es gibt im Disziplinarverfahren gegen Lehrkräfte keine Vermutung dahingehend, dass eine einvernehmliche Beziehung mit einer volljährigen Schülerin grundsätzlich zu einer Dienstenthebung führt. Solange der Umfang der Dienstvergehen nicht abschließend geklärt ist, durfte das Land Bremen eine Lehrkraft daher nicht vorläufig aus dem Dienst entfernen (Beschluss vom 10.02.2026 – 4 B 273/25).
Ein ehemaliger Schüler der Sekundarstufe machte die Aufsichtsbehörde im April 2023 auf eine merkwürdige vergangene Veranstaltung seines Leistungskurses aufmerksam. Ihr Lehrer hatte von einem Bekannten einen Platz am Badesee organisiert und sich wohl ausgelassen vergnügt. Nicht nur soll er Schülerinnen dazu aufgefordert haben, im Bikini sein Auto zu waschen, auch hat er mutmaßlich öfter einen über den Durst getrunken und zu ähnlichem Konsum aufgerufen. Nach seinem eigenen Vortrag soll er dabei nicht "in einem Maße alkoholisiert gewesen sein, das seine Aufsichtsfähigkeit oder Vorbildfunktion eingeschränkt" hätte. Die späteren Aussagen zweier Schülerinnen zeichneten indes ein anderes Bild. Darunter auch von der Ausstattung seines Camping-Wagens zum Verbringen der Nacht, der seitdem in der Schülerschaft als "Bumms-Mobil" bekannt war.
Vergangenheit wird neu aufgerollt
Zusammen mit anderen Vergehen aus der Vergangenheit - darunter unsachgemäße Lagerung von Chemikalien und das Lagern einer privaten Schusswaffe im Schulgebäude - reichte das der zuständigen Behörde, um ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dabei kam auch eine ehemalige Schülerin zu Wort, die von 2005 bis 2007 von jenem Lehrer unterrichtet worden war. Pünktlich zu ihrer Volljährigkeit – von 2008 bis zu ihrem Abitur im Jahr 2009 – entstand ein sexuelles Verhältnis, in dessen Verlauf etwa 20 Mal der Verkehr vollzogen worden sein soll. Schon vor der Volljährigkeit der Schülerin soll der Lehrer nach Angaben der Aufsichtsbehörde bereits mehrfach die gebotene Distanz zur Schülerin unterschritten und ihr suggeriert haben, etwas "Besonderes" zu sein. Die entsprechenden "Distanz-Nähe-Gespräche" hätten wohl nicht gefruchtet.
Neben dem Disziplinarverfahren ordnete die Behörde auch eine vorläufige Dienstenthebung an. Auf Antrag des Lehrers wurde diese vom VG Bremen allerdings wieder ausgesetzt. Ein Umstand, den auch die Beschwerde zum OVG Bremen nicht ändern konnte.
Konsens unter Volljährigen mildert die Prognose
Der 4. Senat wiederholte, dass der Beamte nur vorläufig aus dem Dienst enthoben werden durfte, wenn die Verhängung ebendieser Höchstmaßnahme auch im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich sei. Das Bundesland hatte sich in der Beschwerde darauf gestützt, dass eine Beziehung zwischen einem Lehrer und einer Schülerin grundsätzlich schwer genug sei, um eine Entfernung zu rechtfertigen. Das OVG fand eine solche Vermutung in der obergerichtlichen Rechtsprechung indes nicht belegt. Im Gegenteil müsse die besondere Dynamik berücksichtigt werden, die bei einer einvernehmlichen, sexuellen Beziehung zwischen Volljährigen bestehe. Um ein Dienstvergehen führe das zwar nicht herum – zu einer automatischen Dienstenthebung führe es allerdings auch nicht.
So werde etwa das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Eltern bei sexuellen Beziehungen zu volljährigen Schülerinnen nicht belastet. Auch der schulische Auftrag der Erziehung auf "sittlichem Gebiet" erlange dadurch eine herabgesetzte Rolle. Es gebe gerade keinen abschließenden Anspruch der Eltern darauf, dass sich die sexuelle Entwicklung ihrer Kinder unabhängig von potentiellen Abhängigkeitsverhältnissen vollziehe, so das Gericht. Die Sexualität volljähriger Menschen sei kein Eigentum der Eltern.
Dass der Beamte hier gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen hatte, sei kein abschließendes Argument für eine Dienstenthebung, sondern lediglich ein Aspekt in der rechtlichen Erwägung. Im Einzelfall seien bislang keine Sexualdelikte vorgetragen. Dass der Lehrer bereits im Vorfeld der Volljährigkeit befremdliche Avancen gemacht hatte und sich wiederholt mit der Schülerin getroffen haben soll – das Gericht fragt an der Stelle "Wann? Wo? Wozu?" – führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Dass er sich allgemein "nicht so verhalten [habe] wie ein Lehrer sich verhalten sollte", reiche als Vortrag im Beschwerdeverfahren nicht aus.
Psychische Labilität ausgenutzt?
Es stand auch im Raum, dass er während der sexuellen Beziehung die psychische Instabilität der jungen Frau ausgenutzt habe – nach eigenem Vortrag litt sie durch die Belastung im Anschluss an die Beziehung an Bulimie. Ohne ein eindeutiges Dokument – etwa eine amtsärztliche Stellungnahme über den konkreten Zusammenhang zu psychischen Störungen der Schülerin – ließ das Gericht auch das an der Stelle nicht gelten.
Auch die WhatsApp-Nachrichten, die das Land hier vorgetragen hatte, würden dieses Ergebnis bisher nicht erschüttern. Darunter etwa im Wortlaut: "Ich finde das irgendwie nicht fair, dass ich immer vorgeworfen bekomme: es tut weh, das…zu hören…Ich weiß nicht, ob Du verstehen kannst, dass ich gerade keine Zeit auf derartig tiefgreifende Konversationen habe. Ich habe mich neben der Arbeit kurz gemeldet. Da kann ich jetzt nicht längeres erzählen. Das scheint dich aber nicht zu erfreuen. Vielleicht lass ich es in Zukunft…". Das führe hier auch deshalb zu keiner anderen Bewertung, da die Antworten der Schülerin nicht mit aufgeführt waren. Auf diese Art seien die Nachrichten bisher nur Zeugnis von gewissen Beziehungsproblemen.
Der Senat führte an, dass es in einvernehmlichen Beziehungen gerade üblich sei, dass beide Seiten wiederholt den Kontakt suchen. Daher komme es nicht darauf an, ob die Beziehung auch vom Lehrer angebahnt worden sei. Weitere Details zum Sachverhalt sind nun dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.


