Der Wechsel in die juristische Prüfungsordnung mit integriertem Bachelor, bei dem die Schwerpunktbereichsprüfung zugleich die Bachelor-Prüfung ist, kann denjenigen Studierenden versagt werden, die die Schwerpunktbereichsprüfung bereits zuvor abgelegt haben. Eine an Long-Covid erkrankte Studentin konnte sich somit nicht auf einen Härtefall berufen (Beschluss vom 17.12.2025 – 2 B 270/25).*
Im Juni 2020 bestand eine Jurastudentin die Schwerpunktbereichsprüfung und damit den universitären Teil des Ersten Staatsexamens. Dann erkrankte sie allerdings an Covid und trug das Long-Covid-Syndrom davon. Damit sah sie sich nun nicht mehr in der Lage, auch den staatlichen Teil des Examens – die Examensklausuren – zu absolvieren. Ihr kam es daher sehr gelegen, dass ihre Universität im Oktober 2024 den integrierten Jura-Bachelor einführte. Der Abschluss sollte allen Studierenden zuteilwerden, die 240 Credit Points (CP) erreicht und die Bachelorprüfung absolviert hatten. Dabei sollte die Abschlussarbeit der Schwerpunktbereichsprüfung gleichzeitig die Bachelorarbeit sein, die mündliche Schwerpunktbereichsprüfung zugleich deren Kolloquium.
Wechsel abgelehnt
Da sie den Schwerpunkt bereits in der Tasche hatte, beantragte die Studentin jenen Wechsel in die neue Prüfungsordnung mitsamt amtsärztlicher Sellungnahme zu ihrer Long-Covid-Erkrankung. Sie sehe für sich keine andere Alternative mehr als einen Abschluss mit dem Bachelorgrad. Dabei verwies die Langzeitstudentin auf eine Härtefallregelung, die in einer Infoveranstaltung zuvor zwar angeklungen, letztlich aber nicht in die neue Prüfungsordnung übernommen worden war.
Die Universität lehnte ihren Antrag ab. Für Studierende mit abgeschlossenem Schwerpunktbereichsstudium sehe die neue Prüfungsordnung keinen Wechsel vor. Die Studentin klagte, und nachdem ihr das VG Bremen recht gegeben hatte, rechnete die Universität ihr einen Großteil der noch fehlenden CP an. Zum Bachelor-Abschluss fehle nur noch das Modul "Grundlagen des Rechts III". Allerdings legte die Hochschule zugleich Beschwerde ein mit dem Ergebnis, dass das OVG die Entscheidung der Vorinstanz aufhob.
Mit und ohne Schwerpunkt: Keine Ungleichbehandlung
Die Universität habe, so der 2. Senat, hinreichend gewichtige Gründe gehabt, um der Studentin den Wechsel in die neue Prüfungsordnung zu versagen. Eine übermäßige Benachteiligung von Alt-Studierenden mit und ohne Schwerpunktbereichsabschluss bestehe dabei nicht. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebiete es dem BVerwG zufolge nicht, neues Recht rückwirkend auf eine Prüfung (die Schwerpunktbereichsprüfung) anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossen gewesen ist.
Studierende der alten Prüfungsordnung hätten mit dem Abschluss der Schwerpunktbereichsprüfung erst 210 CP gehabt; die neue Prüfungsordnung sehe aber vor, dass erst 240 CP gesammelt werden (inklusive der neuen Veranstaltung "Grundlagen des Rechts III"), bevor die Bachelorarbeit abgelegt wird. Damit müsste man jenen Studierenden ermöglichen, eine eigentlich abgeschlossene Prüfung nachträglich als lediglich begonnen zu fingieren, damit sie die fehlenden CP noch erwerben könnten. Auch das gebe der Grundsatz der Chancengleichheit nicht her, so das OVG.
Die Universität habe außerdem ein legitimes Interesse daran, dass Prüflinge, die die Schwerpunktbereichsprüfung im selben Zeitpunkt ablegen, auch demselben Prüfungsrechtsregime unterliegen. Hinzu komme, dass die neue Prüfungsordnung nicht nur den Bachelor-Abschluss eingeführt, sondern zugleich auch Inhalt und Aufbau des Studiums in der Phase bis einschließlich der Schwerpunktbereichsprüfung verändert habe. Das könne bei Alt-Studierenden, die bei Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung die Schwerpunktbereichsprüfung schon abgeschlossen hatten, zu einem "Nachstudierbedarf" führen. Es entstünde also ein Ausbildungsbedarf, den es unter der alten Prüfungsordnung nicht gab, mit der Folge, dass die Universität zusätzliche Ressourcen einsetzen müsste. Das zu vermeiden, sei ebenso ein legitimes Ziel.*
Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass Alt-Studierenden, denen der Wechsel in die neue Prüfungsordnung versagt wird, nichts "weggenommen" werde, auf das sie etwa einen Anspruch gehabt hätten. Es werde lediglich der Erwerb eines "einfacheren" Abschlusses vorenthalten, den es zuvor noch nicht gegeben habe.
Staatlicher Teil des Examens zeitlich unbegrenzt ablegbar
Dass die Prüfungsordnung den Wechsel ausdrücklich allen Studierenden erlaube, die das Erste Staatsexamen noch nicht bestanden hatten, störte den Senat nicht. Dem Wortlaut nach würde das zwar auch Studierende mit abgeschlossener Schwerpunktbereichsprüfung erfassen, die teleologische und systematische Auslegung der Vorschrift ergebe aber etwas anderes: Für Studierende mit Schwerpunkt – und damit dem universitären Teil des Examens – spiele die universitäre Prüfungsordnung nämlich keine Rolle mehr. Für jene sei nunmehr lediglich das JPAG und die entsprechenden Rechtsverordnungen einschlägig. Daher gebe es – aus Perspektive der normgebenden Universität – schon kein Bedürfnis mehr, Studierende an dieser Stelle ihres Studiums von der alten in die neue Prüfungsordnung umzuleiten.
Wegen ihrer Long-Covid-Erkrankung habe sich die Studentin auch nicht auf eine Härtefallregelung berufen können. Von Verfassungs wegen hätten Alt-Studierende in solchen Fällen lediglich einen Anspruch auf eine abstrakt-generelle Übergangsfrist, um ihr Studium zu beenden – fünf Jahre seien dabei als ausreichend anerkannt. Sie sei, so der Senat, sogar in einer besseren Situation als etwa kranke oder behinderte Studierende, deren Studiengang abgeschafft werde. Sie unterfalle nun nämlich nur noch dem Regime des JPAG und könne schließlich ohne zeitliche Begrenzung noch den fehlenden staatlichen Teil des ersten Staatsexamens ablegen.
Dass in der Infoveranstaltung zum integrierten Bachelor von einer gesonderten Härtefallregelung in der Prüfungsordnung selbst die Rede war, gereiche ihr nicht zum Vorteil. Damals sei deutlich erklärt worden, dass die endgültige Fassung noch in Arbeit sei.
*Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Fassung hieß es irrtümlich, die Prüfungsordnung unterscheide nicht zwischen Alt-Studierenden mit und ohne Schwerpunkt. Der Artikel wurde insoweit korrigiert. bw, 16.01.2026, 15.09 Uhr


