Daueraufenthaltsrecht von EU-Bürgern: Wer in Haft ist, integriert sich nicht

Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, können dank ihres Daueraufenthaltsrechts nur unter besonders hohen Voraussetzungen abgeschoben werden. Verbringt die Person einen Großteil davon aber in Haft, sieht die Sache anders aus.

Die Frist für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU wird unterbrochen, wenn die betreffende Person in Haft sitzt. Das geht aus einer Entscheidung des OVG Bremen zur Abschiebung eines mehrfach straffälligen polnischen Staatsbürgers hervor (Beschluss vom 30.10.2025 – 2 B 228/25, 2 B 245/25).

Körperverletzung, Betäubungsmittel, Nötigung und eine ganze Menge Diebstahl – es ist eine lange Liste an Strafurteilen, die den polnischen Staatsangehörigen in deutsche JVAs gebracht hatten. Im April 2013 soll er ins Bundesgebiet eingereist sein, wenig später wurde er Vater einer Tochter. Zumindest zwischendurch war er wohl erwerbstätig, verfiel dann allerdings der Drogensucht: Heroin und Kokain, zusätzlich zu seiner bestehenden Alkoholabhängigkeit. Es folgte eine Laufbahn in der Beschaffungskriminalität, die ihn letztlich hinter Gitter brachte. Seit 2015 häuften sich seitdem etwa ein Jahr Untersuchungshaft, fast drei Jahre Strafhaft, 11 Monate Organisationshaft und ein neunmonatiger Maßregelvollzug an, der allerdings aufgrund mehrfacher Rückfälligkeiten abgebrochen wurde. Das Strafende seiner letzten Verurteilung war für den 11.01.2026 angesetzt.

Abschiebung nur noch aus "schwerwiegenden Gründen"?

Im Juli stellte die Ausländerbehörde den Verlust seines Aufenthaltsrechts fest. Sie ordnete die Abschiebung an, die nach einer Ausreisefrist von zwei Wochen erfolgen sollte. Der Strafgefangene ging zunächst gegen die kurze Frist im Eilverfahren vor, blieb damit aber vor dem VG Bremen erfolglos. Erst nach der Beschwerde zum OVG reagierte die Ausländerbehörde und beantragte eine Änderung des Beschlusses auf eine Ausreisefrist von vier Wochen. Der Beschluss des VG Bremen wurde in der Folge entsprechend geändert.

Mit Beschwerde gegen diesen Beschluss verfolgte der polnische Gefangene sein Anliegen indes weiter. Abgesehen von der irreparabel unzulässigen Frist sei die Anordnung insbesondere rechtswidrig, da er nach über fünf Jahren im Bundesgebiet inzwischen ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Damit dürfe er nurmehr nur aus "schwerwiegenden Gründen" ausgewiesen werden (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU), die das Gericht gerade nicht festgestellt habe. Das sah die Behörde und nun auch das OVG Bremen anders.

Kein gesteigerter Ausweisungsschutz

Der Senat betonte, dass angesichts des sehr starken Bleiberechts, das sonst entstehe, nicht nur einen irgendwie gearteter Aufenthalt im Bundesgebiet ausreiche. Damit ein Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren entstehe, müsse die Person während ihres Aufenthalts auch ununterbrochen Freizügigkeit genossen haben.

Das sei hier gerade nicht der Fall gewesen. Der Mann habe zwar behauptet, über mehrere Jahre erwerbstätig (und damit freizügigkeitsberechtigt nach § 2 FreizügG/EU) gewesen zu sein. Doch selbst bei "großzügigster Betrachtungsweise", so das Gericht, erreiche er damit nicht einen Zeitraum von über fünf Jahren. Spätestens mit der Aufnahme in Untersuchungshaft sei sein Aufenthalt in Deutschland nicht mehr anzurechnen gewesen. Der Unionsgesetzgeber habe den automatischen Erwerb des Daueraufenthaltsrechts daran geknüpft, dass die betreffende Person sich in diesem Zeitraum ausreichend in die Gesellschaft des Landes integriert habe. Wer straffällig werde und dann in Haft gerate, unterbreche diese Integration gerade. Es komme zu einem "Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration", so der Senat.

Für die endgültige behördliche Entscheidung müsse zwar trotzdem eine Einzelfallabwägung angestellt werden. Das Unionsrecht lege aber nahe, dass die Berücksichtigung von Haftzeiten für das Daueraufenthaltsrecht eine Ausnahme vom Regelfall darstelle. Hier sei eine solche Ausnahme nicht begründet. Auch im Übrigen sei der Bescheid ermessensfehlerfrei ergangen. Die Behörde hatte die persönlichen Lebensumstände, den abgebrochenen Kontakt zur Tochter und die wiederholten Straffälligkeiten nach Entlassung in den Blick genommen. Zu Recht habe es daraus im Rahmen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung geschlossen.

Auch die nachträgliche Verlängerung der Ausreisefrist sei unionsrechtlich unbedenklich. Das Verfahren habe allein deshalb – entgegen der Auffassung des Manns – nicht neu aufgerollt werden müssen.

OVG Bremen, Beschluss vom 30.10.2025 - 2 B 228/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 18. November 2025.

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