Der Weg zurück auf die Richterbank bleibt einem ehemaligen Verwaltungsrichter weiter versperrt: Die Richterinnen und Richter des 2. Senats des OVG Bremen hielten die Bedenken des Beteiligungsausschusses für tragfähig, der den Mann nicht zurück in sein altes Berufsfeld hatte lassen wollen. Weder die weit überdurchschnittlichen Examensnoten des Juristen noch seine positiven früheren Beurteilungen könnten das Defizit in der persönlichen Eignung ausgleichen, so das OVG (Beschluss vom 10.11.2025 – 2 B 219/25).
Der Bewerber war nach herausragenden Examina (13,04 Punkte im ersten, 11,65 Punkte im zweiten Staatsexamen) zunächst als Richter am VG Bremen tätig gewesen und hier auch durchweg gut beurteilt worden. 2019 verließ er das Gericht jedoch auf eigenen Wunsch, weil ihn insbesondere Asylverfahren psychisch erheblich belastet hätten. Anschließend wechselte er auf eine Stelle als Regierungsdirektor in den Landesdienst.
Nach Ausscheiden auf eigenen Wunsch kein Weg zurück?
2025 bewarb sich der Mann erneut auf zwei ausgeschriebene Proberichterstellen in der bremischen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beteiligungsausschuss schlug allerdings zwei andere Bewerberinnen vor. Zwar attestierte das Gremium dem vormaligen Richter ausdrücklich eine solide fachliche Eignung (seine juristische Qualifikation stehe "außer Frage"). Im Vorstellungsgespräch sei es ihm jedoch nicht gelungen, überzeugend darzulegen, warum er heute belastbarer sei oder sich seine Motivation für Tätigkeiten im Asylbereich verändert habe.
Gegen die Auswahlentscheidung beantragte der Bewerber vorläufigen Rechtsschutz. Das VG hielt die Entscheidung des Beteiligungsausschusses jedoch für fehlerfrei und lehnte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OVG Bremen erfolglos.
Wer zurück will, muss das gut begründen
Da die Auswahlentscheidung maßgeblich auf das Gesprächsergebnis gestützt war, musste das Gericht dessen Ablauf bereits im Eilverfahren weitegehend aufklären. Der Bewerber hatte hierzu in erster Instanz eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, der Beteiligungsausschuss hatte seine Eindrücke dokumentiert und überzeugte damit nun auch das OVG.
Besondere Bedeutung maß das Gericht der Zusammensetzung des Beteiligungsausschusses zu. Wenn ein plural besetztes fünfköpfiges Gremium – bestehend aus OVG-Präsident, VG-Präsidentin, Präsidialratsmitglied, Frauenbeauftragter und Vertreterin der Senatorin – einstimmig zu dem Schluss gelange, ein Bewerber oder eine Bewerberin habe im Gespräch nicht überzeugt, komme dieser Einschätzung im Konkurrentenstreit "hohes Gewicht" zu, so der Senat.
In der aktuellen Bewerbung sei es zudem zwingend erforderlich gewesen, substanziiert und plausibel zu erläutern, weshalb die damaligen Gründe für seinen Rückzug aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit heute nicht mehr bestünden. Dies sei ihm – so das Gericht – jedoch nicht gelungen. Spontane Motivationsangaben ("zufällig auf die Ausschreibung gestoßen", es habe ihm am VG "immer gut gefallen") und seine bloße Einschätzung, nunmehr belastbarer zu sein, hätten den Beteiligungsausschuss nicht überzeugt. Da persönliche und fachliche Eignung gleichrangig nebeneinanderstünden, komme es bei fehlender persönlicher Eignung auf einen Leistungsvergleich anhand von Examina oder früheren Beurteilungen nicht mehr an. Dies rechtfertige seinen Ausschluss vom Auswahlverfahren.


