Von der Polizistin zur Reichsbürgerin: "BRD GmbH" zahlt kein Ruhegehalt mehr

Diverse Schreiben einer pensionierten Polizeikommissarin strotzten nur so vor Verschwörungsmythen aus dem Reichsbürger-Milieu. Dass das nur eine einmalige Kurzschlussreaktion war, glaubte ihr Dienstherr nicht, und strich das Ruhegehalt. Zurecht, so das OVG Berlin-Brandenburg.

Das Land Berlin hatte einer früheren Kriminalkommissarin, die aufgrund einer psychischen Erkrankung dienstunfähig war, wegen mehrerer Schreiben an Gerichte sowie einer vermeintlichen "Strafanzeige" bei der russischen Botschaft das Ruhegehalt aberkannt. Die Frau hatte wiederholt Verschwörungsmythen aus dem Reichsbürger-Milieu reproduziert. Das sei – auch aus dem Ruhestand heraus – ein schwerwiegender Dienstverstoß, entschied das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.03.2025 – OVG 80 D 1/25).

Die Frau war im Rahmen ihres Sorgerechtsstreits mit diversen Äußerungen aufgefallen. So äußerte sie die Überzeugung, die "BRD GmbH" sei "lediglich eine volksbetrügerische Staatssimulation" und "kein Rechtsstaat" mehr. Die insgesamt vier Schreiben hatte sie aus dem Ausland verfasst – wo sie sich wohl derzeit mit ihren Kindern aufhält – und sie jeweils als "Vertrag" betitelt. Das Wort "Richterin" setzte sie dabei konsequent in Anführungszeichen und bezweifelte ihre Legitimation. Sie sehe es jedenfalls nicht ein, ihre Kinder auf Geheiß eines "Scheingerichts" einem "diktatorischen Staatengebilde (BRD)" zu überantworten. Anderthalb Jahre später stellte sie auch noch eine "Strafanzeige" bei der Botschaft der Russischen Föderation, in der sie die Namen der Verfahrensbeteiligten nannte und die Anwendung einer falschen Rechtsordnung rügte. Schließlich würden weiterhin die Gesetze mit Stand vom 23. Mai 1945 gelten. 

Darauf wurde auch ihr Dienstherr aufmerksam und leitete ein Disziplinarverfahren gegen sie ein. Bei ihrer Anhörung beteuerte die Kommissarin zunächst, niemals reichsbürgerliche Ideologien geteilt zu haben. Sie habe lediglich in einem Moment der Überforderung nach schnellen Antworten auf die einprasselnden Gerichtsschreiben gesucht und nach einer Recherche auf im Internet verschiedene Erklärungen und vorgefertigte Schreiben gefunden. Das kauften ihr indes weder ihr Dienstherr noch das VG Berlin ab, vor dem sie schließlich Klage erhoben hatte. Sie muss die Aberkennung ihres Ruhegehalts hinnehmen, bestätigte nun auch das OVG Berlin-Brandenburg.

Verfassungstreuepflicht gilt auch im Ruhestand

Der 80. Senat des OVG führte aus, dass für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand zwar andere Maßstäbe gälten als für diensthabende Kolleginnen und Kollegen. Nach § 47 Abs. 2 S. 1 BeamtStG sei es jedoch ein Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen oder an Bestrebungen teilnähmen, die darauf abzielten, den Bestand oder die Sicherheit der BRD zu beeinträchtigen. Die Verfassungstreuepflicht gelte damit auch für Beamtinnen und Beamte, die von der Dienstleistungspflicht befreit seien; auf eine Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlich komme es dabei nicht an. Im Gegensatz zu aktiven Beamtinnen und Beamten würden jedoch nur noch schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsordnung geahndet. Eine passive Haltung reiche dann nicht mehr, man müsse sich erst selbst aktiv verfassungsfeindlich betätigen.

Das habe die Beamtin hier allerdings getan. Die Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes setze voraus, dass der darauf erbaute Staat überhaupt als solcher anerkannt werde. Wer auf Verhältnisse vor dieser Zeit abstelle, verneine die rechtliche Existenz der BRD und damit automatisch auch die Existenz deren Grundordnung. 

Überforderung ist keine Ausrede

Die fünf Schreiben der Polizistin schlugen aus Sicht des Gerichts gerade in diese Kerbe. Vor allem der Zeitraum zwischen den ersten vier Schreiben an die Familiengerichte zur "Strafanzeige" bei der russischen Botschaft widerlege hier, dass die reichsbürgerlichen Anklänge nur eine kurze Episode gewesen seien. Außerdem würden sich gerade in Fällen von Kontrollverlusten nach der Lebenserfahrung oft auch die tatsächlichen Überzeugungen Bahn brechen.

Eine "existenzielle Not" nahm das OVG der Klägerin auch nicht ab. Als sie die Schreiben verfasst habe, habe sie sich mit ihren Kindern im Ausland befunden. Sie habe angesichts des langgezogenen Konflikts also nicht befürchten müssen, alsbald von ihren Kindern getrennt zu werden. Auch habe ihr dieser Zeitrahmen genug Gelegenheit gegeben, ihre Aussagen zu überdenken. 

Dass sie ihre Überzeugungen gerade im Rechtsverkehr gegenüber Gerichten mehrfach beteuert hatte, falle zudem erheblich ins Gewicht. Sie sei den vermeintlich illegalen Repräsentanten der BRD feindselig entgegengetreten – das genüge für eine Betätigung gegen die verfassungsmäßige Grundordnung.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2025 - OVG 80 D 1/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 27. Januar 2026.

Mehr zum Thema