Social-Media-Postings der Bundesregierung keine "staatliche Indoktrination"

Der Social-Media-Auftritt der Bundesregierung dient der staatlichen Indoktrinierung, gleicht einem staatsnahen Rundfunk und gräbt echtem Journalismus das Wasser ab? So sah das ein Mann, dem das OVG Berlin-Brandenburg die Grenzen der Informations- und Pressefreiheit aufzeigte.

Vermeintlich reklamehafte Social-Media-Posts der Bundesregierung greifen weder in die Informations- noch die Pressefreiheit ein, wie das OVG Berlin-Brandenburg entschied (Beschluss vom 16.12.2025 – OVG 9 N 47/24).

Schon das VG Berlin hatte eine Klage abgewiesen, die die Social-Media-Kommunikation der Bundesregierung auf X, Facebook, Instagram und YouTube weitreichend untersagen lassen wollte. Der Vorwurf: Die Beiträge seien reklamehaft aufgemacht, zu stark auf die Person des Kanzlers zugeschnitten und dienten daher persönlicher Sympathiewerbung. Darüber hinaus würden die Posts kaum bis gar keine weitergehenden Informationen vermitteln. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung scheiterte der – nach eigenen Angaben journalistisch tätige – Mann nun auch vor dem OVG Berlin-Brandenburg. Er sei schon nicht klagebefugt.

Keine staatliche Beeinflussung

Dass die Bundesregierung durch ihre Social-Media-Auftritte die öffentliche Meinungsbildung unzulässig beeinflusse, erkannte der 9. Senat nicht. Erst recht kämen die Postings entgegen der Auffassung des Mannes keiner "staatlichen Indoktrination" oder einem "staatsnahen Rundfunk" nahe.

Der Senat gab zu, dass die Aufmachung der Profile durchaus über trockene Informationsvermittlung hinausgehe und ihr auch ein gewisser reklamehafter Charakter nicht abzusprechen sei. Wenn überhaupt sei hier aber nur von einer mittelbaren Beeinflussung die Rede, die der Bundesregierung selbst auch gar nicht zurechenbar sei. Sie bewege sich mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit in einem "vielstimmigen Chor", der es nicht erlaube, konkreten Beiträgen auch eine konkrete Meinungsbeeinflussung zuzuordnen. Die Übergänge seien gewissermaßen fließend.

Insbesondere habe der Mann "nicht einmal ansatzweise" deutlich machen können, inwieweit er sich in seinen persönlichen Grundrechten betroffen sehe. Über abstrakte Überlegungen zur Stellung der fraglichen Social-Media-Seiten gehe sein Antrag nicht hinaus.

Genug Wasser im Graben

Unter Verweis auf seine journalistische Tätigkeit behauptete der Mann auch, die Bundesregierung werde selbst unzulässig journalistisch tätig und schwäche somit die freie Presse. Sie grabe ihr gewissermaßen das Wasser ab. Auch dieser Auffassung widersprach der Senat.

Zwar schütze die Pressefreiheit objektiv die Einrichtung der Presse als solche. Das gebe Einzelnen allerdings noch nicht automatisch das Recht, wegen einer mutmaßlichen Verletzung dieses objektiven Gehalts zu klagen. Dass dem Mann persönlich hier irgendwie geartet "das Wasser abgegraben" werde, sei für den Senat nicht ersichtlich.

In den Sozialen Netzwerken stünden die Beiträge neben einer Vielzahl anderer Medien und Akteure und würden in diesem Kontext auch kritisch rezipiert. Dass dem klagenden Journalisten dadurch Relevanz genommen werde, sei kein grundrechtsrelevanter Zusammenhang. So möge es sein, dass seine Beiträge nur "einen begrenzten Kreis" erreichen und womöglich "für einen noch kleineren Kreis relevant" seien. Das sei indes nicht der Bundesregierung zuzurechnen. Das liege vielmehr an der "fast uferlosen" Medienvielfalt des Internets, so das Gericht.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2025 - OVG 9 N 47/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 18. Dezember 2025.

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