OVG Berlin-Brandenburg: Online-Angebot der Bild-Zeitung darf vorerst weiter Live-Streams anbieten

Vorerst dürfen weiter Live-Streams im Online-Angebot von www.bild.de verbreitet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 02.04.2019 in einem Eilverfahren entschieden und eine Beschwerde der Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19.10.2018 zurückgewiesen. Die Medienanstalt hatte Internet-Video-Formate von bild.de, soweit diese als Live-Stream verbreitet werden, als zulassungspflichtigen Rundfunk eingestuft und deren Verbreitung ohne Rundfunkzulassung untersagt (Az.: 11 S 72.18).

Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Medien bislang ungeklärt

Gegenstand des Verfahrens sind die später über bild.de, Facebook und YouToube abrufbaren – Formate "Die richtigen Fragen", "BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinnhöfer" und "BILD –Live". Gegen den Bescheid der Medienanstalt hatte sich die Muttergesellschaft des Axel-Springer-Konzerns gewandt. Das OVG hat die Erfolgsaussichten der beim VG anhängigen Klage unter Verweis darauf als "offen" angesehen, dass die rechtliche Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Medien in der digitalen Welt bisher ungeklärt und höchst umstritten sei.

Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus

Die in einem solchen Fall gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung des Bescheides bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, gehe zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn diese müsste im Fall der vorläufigen Einstellung des Live-Streamings einen erheblichen Verlust an (Publikums-)Reichweite hinnehmen. Das ergebe sich aus der Konzeption als Live-Angebot mit Kommentarfunktionen für die Empfänger, die bei laufender Sendung eine Diskussion beziehungsweise eine direkte Kommunikation mit den Nutzern ermögliche. Demgegenüber reduziere sich das öffentliche Vollzugsinteresse darauf, ein Verbot durchzusetzen, dessen Anwendung vorliegend gerade streitig sei. Form und Inhalt der Formate seien nicht beanstandet worden.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2019 - 11 S 72.18

Redaktion beck-aktuell, 5. April 2019.