OVG Berlin-Brandenburg erlaubt Einreise in Landkreis Ostprignitz-Ruppin zur Nutzung von Zweitwohnungen

Die Eigentümer von Zweit- beziehungsweise Ferienhäusern im Landkreis Ostprignitz-Ruppin haben im Wege des Eilrechtsschutzes erreicht, dass sie ihre Häuser nun doch auch während der Corona-Pandemie nutzen und zu diesem Zweck auch in den Landkreis einreisen dürfen. Nachdem die Eigentümer bereits vor dem Verwaltungsgericht Potsdam obsiegt hatten (BeckRS 2020, 4873), gelang ihnen dies nun auch in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Dieses wies zwei Beschwerden des Landrats des Landkreises gegen die Eilentscheidungen des VG zurück. Die Beschlüsse des OVG vom 07.04.2020 (Az.: OVG 11 S 15.20 und OVG 11 S 16.20) sind unanfechtbar, entfalten unmittelbare Wirkung aber nur zugunsten der Antragsteller, wie das OVG mitteilt.

Streit um Verbot in Allgemeinverfügung

Das streitige Verbot der Anreise zur Nutzung einer im Landkreis gelegenen Nebenwohnung "aus touristischem Anlass" ergibt sich aus der "Zweiten Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Landkreises Ostprignitz-Ruppin" vom 27.03.2020.

OVG: Landkreis darf landesweite Regelungen nicht ergänzen

Nach Ansicht des OVG wird sich die vom Kreis getroffene Anordnung in der Hauptsache voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Die von der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassene "Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 und COVID-19 in Brandenburg" habe die notwendigen Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Eindämmung des Coronavirus für den Bereich des gesamten Landes konkretisiert. Dies lasse grundsätzlich keinen Raum für eine Ergänzung durch einen einzelnen Landkreis.

Erforderlichkeit ergänzender Regelungen nicht dargetan

Der Landkreis habe nicht darlegen können, dass eine Ergänzung der landesweiten Regelungen im konkreten Fall wegen erheblicher örtlicher Besonderheiten erforderlich gewesen wäre. Insbesondere habe auch das Beschwerdevorbringen nicht erkennen lassen, dass die im Landkreis vorhandenen medizinischen Versorgungskapazitäten signifikant ungünstiger seien als in anderen, nach Bevölkerungsdichte und Struktur vergleichbaren Teilen des Landes.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2020 - 11 S 15.20

Redaktion beck-aktuell, 8. April 2020.