Es bleibt dabei: "Friedensstatue" in Berlin-Moabit muss weg

Die sogenannte Friedensstatue darf nicht länger auf dem Unionplatz in Berlin-Moabit stehen. Das bestätigt das OVG Berlin-Brandenburg. Der Korea-Verband e.V. habe sich nicht ausreichend mit dem entsprechenden Beschluss des VG Berlin auseinandergesetzt.

Bei der "Friedensstatue" handelt es sich um die Nachbildung einer in Seoul vor der japanischen Botschaft aufgestellten Skulptur, die an die Opfer sexueller Gewalt im Zweiten Weltkrieg erinnern soll, speziell an die sogenannten Trostfrauen des japanischen Militärs. Sie steht seit September 2020 als "temporäre Kunst im öffentlichen Raum" auf dem Unionsplatz in Berlin-Moabit. Genehmigt worden war das zunächst für ein Jahr, sodann für ein weiteres. Eine weitere Einigung konnte nicht erzielt werden. In einem ersten Eilverfahren erreichte der Korea-Verband, dass die Statue noch bis zum 28. September 2025 in Moabit stehen bleiben darf. Eine weitere Duldung hat das zuständige Bezirksamt Berlin-Mitte dem Verein verwehrt.

Dieser strengte erneut ein Eilverfahren an, unterlag aber in erster Instanz: Das VG Berlin bestätigte einen Beschluss, mit dem das Bezirksamt eine allgemeine Verwaltungspraxis für den Umgang mit Kunst im öffentlichen Raum festgelegt hatte. Der Beschluss sehe unter anderem die Befristung der für die Aufstellung von Kunst erforderlichen behördlichen Sondernutzungserlaubnis auf zwei Jahre vor.

Das OVG hat die Beschwerde des Korea-Verbandes gegen den Eilbeschluss des VG zurückgewiesen (Beschluss vom 16.10.2025 – OVG 6 S 109/25, unanfechtbar). Diese sei schon nicht ausreichend begründet. Der Verband habe sich nur unzureichend mit dem Beschluss des VG auseinandergesetzt. So wende er sich gegen die starre Zwei-Jahre-Regelung, ohne konkret auf die Erwägungen des VG einzugehen, nämlich dass sich die Genehmigung von Kunst im öffentlichen Raum in besonderem Maß am Grundsatz der Gleichbehandlung auszurichten habe und die Behörden den Aufstellungszeitraum nicht willkürlich nach dem Aussagegehalt des aufgestellten Kunstwerks oder sonstigen, mit dessen Aufstellung verbundenen aktuellen kulturpolitischen Interessen bemessen dürften.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2025 - OVG 6 S 109/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 20. Oktober 2025.

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