Der brandenburgische Wirtschaftsminister a.D. Jörg Steinbach (SPD) ist mit seinem Eilantrag gegen die Untersagung einer Beratertätigkeit auch vor dem OVG Berlin-Brandenburg gescheitert. Er hätte gegen sein Tätigkeitsverbot erst mit einer Versagungsgegenklage vorgehen müssen, bemerkte der Senat. Erst dann hätte er seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richten können. Somit habe er das Verbot bzw. dessen sofortige Vollziehung nicht wirksam angefochten (Beschluss vom 30.01.2026 – OVG 4 S 2/26).
Die umstrittene Ansiedlung des US-amerikanischen Automobilherstellers Tesla in Brandenburg wird dem damals amtierenden Wirtschaftsminister Steinbach zugerechnet. Nicht umsonst handelte ihm seine Tätigkeit den Spitznamen "Mr. Tesla" ein. Nach seinem Ausscheiden wollte er nun eine Beratertätigkeit bei der Wirtschaftskanzlei CMS aufnehmen – eben jener Kanzlei, die während und nach dem Projekt die Interessen Teslas vertreten hatte.
Die Potsdamer Landesregierung untersagte ihm diese Tätigkeit allerdings unter Verweis auf das Brandenburgische Ministergesetz (BbgMinG) bis Ende 2026 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Sie befürchtete einen Interessenkonflikt und reizte für die Untersagung die höchstmögliche Dauer von zwei Jahren nach dem Ende der Amtszeit aus. Da es nicht nur um einen tatsächlichen Interessenkonflikt, sondern auch um den "bösen Schein" eines solchen gehe, lehnte das VG Potsdam seinen Eilantrag dagegen ab. Steinbachs Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg, über die nun entschieden wurde, richtete sich indes gegen einen zweiten Beschluss des VG, der schon aus prozessualen Gründen ergangen war.
Verboten bis zur Erlaubnis – oder umgekehrt?
Steinbach hatte beim VG nämlich nicht nur die Untersagung angefochten, sondern auch nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO eine einstweilige Anordnung dahingehend beantragt, dass ihm die Tätigkeit bei CMS erlaubt werden solle – mit der Auflage, dass er bis zum Ablauf der höchstmöglichen Frist von zwei Jahren mit keinen Angelegenheiten im Bereich Brandenburg betraut werden dürfe. In seiner Beschwerde monierte er nun, dass das VG diesen Antrag zu Unrecht als unstatthaft und damit unzulässig abgewiesen habe.
Sein Argument: Das Brandenburgische Ministergesetz ermögliche nicht nur die Untersagung der Tätigkeit per Bescheid, sondern sehe auch vor, dass die Nichtuntersagung beschlossen bzw. beschieden werden müsse. Dabei zog er eine Literaturmeinung heran, laut der die Tätigkeit (nur) bis zu ebendieser Entscheidung unzulässig sei.
Würde das zutreffen, so das OVG, wäre auch ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, und zwar ausnahmsweise neben einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Denn in diesem Falle würde die Suspendierung der Untersagung allein nicht ausreichen, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Die Landesregierung müsste dann mit einer einstweiligen Anordnung zusätzlich zur Bewilligung verpflichtet werden.
Diese Argumentationskette gehe allerdings ins Leere, befand der Senat, denn das BbgMinG regele eindeutig eine Anzeigepflicht mit Untersagungsmöglichkeit. Damit sei die Tätigkeit nicht bis zur ausdrücklichen Erlaubnis verboten, sondern umgekehrt bis zur Versagung erlaubt. Die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung sei hier somit als solche in den Blick zu nehmen und ggf. anzufechten – einer zusätzlichen einstweiligen Verpflichtung zur Bewilligung bedürfe es daher nicht.


