57.500 Euro Vermögen: Mann bekommt dennoch Wohngeld

57.500 Euro auf der Bank und dennoch einen Anspruch auf Wohngeld? Das OVG Berlin-Brandenburg hält das für möglich. Eine starre Vermögensgrenze lehnt das Gericht ab. Vor allem dürfe nicht einfach auf die Bürgergeld-Vorschriften zurückgegriffen werden, die die Grenze bei 40.000 Euro ziehen.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass ein Vermögen von 57.500 Euro nicht automatisch als "erheblich" gilt und damit den Anspruch auf Wohngeld ausschließt (Urteil vom 11.12.2025 – OVG 6 B 3/25).

Ein Mann beantragte beim Land Berlin erfolglos Wohngeld. Er klagte, drang aber auch beim VG Berlin nicht durch. Der Grund: Sein Vermögen von 57.500 Euro. Dieses sei "erheblich" iSv § 21 Nr. 3 Wohngeldgesetz und stehe damit einem Anspruch entgegen. Die Vermögensfreigrenze verortete das VG wie beim Bürgergeld (vgl. § 12 Abs. 4 SGB II) bei 40.000 Euro.

Bürgergeld-Grenze nicht anwendbar

Dem widerspricht das OVG. Es verweist auf die Rechtsprechung des BVerwG. Danach komme es darauf an, ob es im Einzelfall zumutbar sei, das Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs einzusetzen. Eine feste Vermögensgrenze sei damit nicht vereinbar. Zwar könne ein (aus dem Vermögenssteuergesetz entnommener) Orientierungswert von rund 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person herangezogen werden. Doch ersetze dieser nicht die Prüfung der individuellen Umstände.

So könne auch ein den Wert von 61.000 Euro übersteigendes Vermögen unschädlich oder ein kleineres Vermögen ausnahmsweise erheblich sein, unterstreicht das OVG. Daran ändere auch die mit dem Bürgergeld-Gesetz eingeführte Vermögensgrenze von 40.000 Euro nichts. Sie gelte ausschließlich für den Bereich des SGB II. Weder Wortlaut noch Systematik oder Gesetzesbegründung rechtfertigten es, sie auch im Wohngeldrecht anzuwenden. Der Gesetzgeber habe das Wohngeldgesetz mehrfach geändert, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu definieren.

Im zugrunde liegenden Fall habe es sich um ein Vermögen unterhalb des Orientierungswertes gehandelt. Das OVG sieht keine besonderen Umstände, die eine Abweichung gebieten. Dem Mann sei daher Wohngeld zu bewilligen. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Revision beantragt werden.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2025 - OVG 6 B 3/25

Redaktion beck-aktuell, js, 17. Dezember 2025.

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