Das Land Berlin hat über den Antrag auf Errichtung einer Fahrgastanlegestelle für Boote mit Elektroantrieb am Humboldthafen zu entscheiden. Das OVG Berlin-Brandenburg hat eine Bescheidungspflicht bestätigt (Urteil vom 26.01.2026 – OVG 11 B 4/23).
Ein Anbieter touristischer Spreefahrten hatte bei der zuständigen Senatsverwaltung eine wasserrechtliche Genehmigung für eine E-Boot-Anlegestelle am Humboldthafen beantragt. Zuvor hatte bereits eine Konkurrentin den Antrag gestellt, dort eine Anlegestelle für dieselbetriebene Fahrgastschiffe errichten zu dürfen.
Die Senatsverwaltung sah sich wegen des früheren Antrags gehindert, über den Antrag auf Errichtung einer E-Boot-Anlegestelle zu entscheiden. Sie verwies auf das Prioritätsprinzip, wonach Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten seien.
Gesichtspunkte des Umweltschutzes einzubeziehen
Das VG Berlin widersprach und verpflichtete das Land zur Bescheidung. Das Prioritätsprinzip sei in dieser Konstellation nicht anwendbar. Die Berufung des Landes blieb erfolglos. Zwar, so das OVG, sei das Prioritätsprinzip grundsätzlich als Ordnungsprinzip anerkannt. Im vorliegenden Fall stünden seiner Anwendung jedoch gewichtige Gründe entgegen.
Bei konkurrierenden Vorhaben, von denen nur eines verwirklicht werden könne, habe die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen. Diese müsse sich an den inhaltlichen Kriterien des § 62a Abs. 1 Berliner Wassergesetz orientieren. Dazu zählten neben weiteren Aspekten auch umweltschutzrechtliche Gesichtspunkte. Eine bloße Orientierung am Zeitpunkt der Antragstellung scheide aus.
Die Revision ließ das OVG nicht zu. Das Land Berlin kann jedoch hiergegen Beschwerde beim BVerwG einlegen.


