Das OVG Bautzen hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass ein Zeitungsverlag derzeit weder vom AG Dresden Auskunft über frühere strafrechtliche Entscheidungen noch von der dortigen Staatsanwaltschaft weitergehende Angaben zu Vorstrafen, Migrationsgeschichte oder aufenthaltsrechtlichem Status eines namentlich bekannten Beschuldigten verlangen kann. Solange sich das Strafverfahren im nichtöffentlichen Ermittlungsstadium befinde, überwögen die schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Beschuldigten – auch dann, wenn dieser bereits aufgrund einer Öffentlichkeitsfahndung identifiziert wurde (Beschlüsse vom 17.11.2025 – 5 B 230/25 und 5 B 216/25).
Tatort Straßenbahn
Ausgangspunkt der Verfahren war eine Messerattacke in einer Dresdner Straßenbahn am 24. August 2025. Zwei Syrer sollen einen US-amerikanischen Fahrgast mit einem Messer im Gesicht verletzt haben, nachdem dieser sie an der Belästigung junger Frauen gehindert habe. Die Tat erregte erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit. Die Staatsanwaltschaft fahndete öffentlich mit Namen und Lichtbildern nach den Tatverdächtigen, die sich später stellten.
Eine bundesweit erscheinende Zeitung machte daraufhin presserechtliche Auskünfte geltend. In dem einen Verfahren verlangte sie vom AG Dresden eine Übersicht früherer strafrechtlicher Entscheidungen gegen einen der Beschuldigten, im anderen von der Staatsanwaltschaft Informationen zu möglichen Vorstrafen, Aufenthaltsdauer in Deutschland, ausländerrechtlichem Status und Prüfungen von ausländerrechtlichen Maßnahmen.
Nachdem AG und Staatsanwaltschaft die Auskünfte verweigert hatten, beantragte der Verlag jeweils einstweiligen Rechtsschutz. Das VG Dresden lehnte beide Anträge ab. Die dagegen gerichteten Beschwerden blieben vor dem OVG Bautzen erfolglos.
Persönlichkeitsschutz überwiegt
Das OVG bestätigte, dass das AG grundsätzlich auskunftspflichtig sei. Der Anspruch scheitere hier jedoch an § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SächsPresseG. Die beantragte Übersendung oder Zusammenfassung früherer Entscheidungen betreffe Vorstrafen und greife schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten ein. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wiege hier derzeit nicht schwerer. Auch das Publizitätsgebot gerichtlicher Entscheidungen eröffne keinen Anspruch, da es nur veröffentlichungswürdige, anonymisierte Entscheidungen betreffe.
Im zweiten Verfahren bestätigte der Senat die Ablehnung der Staatsanwaltschaft. Soweit die Presse wissen wolle, ob die Staatsanwaltschaft selbst ausländerrechtliche Maßnahmen prüfe, fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da korrekt auf die Zuständigkeit der Ausländerbehörden verwiesen wurde.
Der Senat betonte, dass Straftaten grundsätzlich zum Zeitgeschehen gehörten und Medien ein legitimes Wächteramt hätten. Bei Gewalttaten sei das Informationsinteresse besonders hoch. Gleichwohl sei im Einzelfall zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz abzuwägen. Maßgeblich sei, dass das Verfahren im Ermittlungsstadium stehe und die Unschuldsvermutung gelte.
Dass die Strafverfolgungsbehörden bereits über Tat, Alter und Staatsangehörigkeit informiert hätten, mindere den Persönlichkeitsschutz nicht. Entscheidend sei die zusätzliche Preisgabe weiterer personenbezogener Daten. Diese sei im aktuellen Verfahrensstand nicht gerechtfertigt und würde den Eingriff in schutzwürdige private Interessen in unzulässiger Weise vertiefen.


