Für die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr komme es entscheidend auf eine stabile Führung an, nicht auf die beamtenrechtliche Stellung der Betroffenen, so der 4. Senat (Beschluss vom 2.12.2025 – OVG 4 S 34/25). Praktisch bedeute das: Auch ohne Amt könne die Frau Ehrenbeamtin bleiben – und von dort aus Rechtsmittel verfolgen. Gleichzeitig eröffnete die Entscheidung der Kommune den Handlungsspielraum, bei einer akuten Funktionsstörung sofort gegenzusteuern.
Auslöser des Verfahrens war ein von 45 Einsatzkräften unterzeichneter "Brandbrief", in dem die Feuerwehrleute der Wehrführerin das Vertrauen entzogen, hinzu kam der Rücktritt eines Ortswehrführers. Die Bürgermeisterin widerrief daraufhin am 27. März 2025 die Bestellung zur Gemeindewehrführerin und verabschiedete die Feuerwehrchefin zugleich aus dem Ehrenbeamtenverhältnis – jeweils mit Sofortvollzug, gestützt auf § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 VwVfG (Verhütung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl).
Das VG Potsdam stoppte den Vollzug auf den Eilantrag vollständig und ging davon aus, dass beide Rollen untrennbar verbunden seien.
Rechtlich getrennte Rollen: Amt vs. Ehrenbeamtenstatus
Das OVG widersprach ausdrücklich. Die Bestellung zur Wehrführerin und die Ernennung zur Ehrenbeamtin seien zwei eigenständige Rechtsakte. Zwar sähen die einschlägigen Vorschriften des Brand- und Katastrophenschutzrechts nach brandenburgischem Landesrecht (BbgBKG, TVFF) regelmäßig die Ernennung von Wehrführern zu Ehrenbeamten vor, zwingend sei dies jedoch nicht. Ein Widerruf der Leitungsfunktion führe deshalb nicht automatisch zum Wegfall des Ehrenbeamtenverhältnisses. Als Ehrenbeamtin habe die Betroffene zudem keinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, hier also die Führung des Amtes.
Bei summarischer Prüfung spreche viel für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs, betonte der Senat. Warnungen des Kreisbrandmeisters, mangelnde Sozialkompetenz, Rücktritte in der Führungsebene und die Gefahr weiterer Austritte begründeten ein besonderes öffentliches Interesse an sofortigem Handeln. Der Schutz der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr – und damit von Leben und Gesundheit – wiege im Eilverfahren schwerer als das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Anders verhalte es sich mit der beabsichtigten Entlassung aus dem Ehrenbeamtenstatus. Eine Entfernung von Ehrenbeamten auf Zeit sei außerhalb disziplinarischer Gründe nur eng begrenzt zulässig. Für die Sicherstellung der Einsatzfähigkeit genüge es, die Leitungsfunktion neu zu besetzen. Der sofortige Vollzug der Entlassung sei dagegen unverhältnismäßig.


