Plötzlich Alleinerbin: Vermeintliche Testamentskopie überzeugt Gerichte nicht

Die frühere Lebensgefährtin eines Verstorbenen behauptete, Alleinerbin zu sein und legte dazu die Kopie des vermeintlichen Testaments vor. Doch widersprüchliche Aussagen, fehlende Details und eine nicht gesehene Unterschrift ließen das OLG Zweibrücken zweifeln.

Die bloße Kopie eines Testaments genügt nicht, um eine Erbenstellung zu beweisen, wenn sie nicht zweifelsfrei belegt, dass das Original auch wirklich so existierte. Eine Frau wollte mit einer Kopie eines handschriftlichen Testaments ihres früheren Partners einen Erbschein als Alleinerbin erlangen – das OLG Zweibrücken bestätigte jedoch die Zweifel der Vorinstanz (Beschluss vom 07.08.2025 – 8 W 66/24).

Das OLG betonte, dass ein Erbrecht grundsätzlich nur durch das Originaltestament nachgewiesen werden könne. Eine Kopie könne nur in Ausnahmefällen als Beleg reichen, etwa wenn das Original ohne Zutun des Erblassers, bzw. der Erblasserin vernichtet oder unauffindbar sei. Dann müsse die Echtheit jedoch so sicher feststehen, als läge das Testament im Original vor. Errichtung, Form und Inhalt seien zweifelsfrei zu beweisen.

Schon das AG Ludwigshafen am Rhein hatte den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Zwar erklärten zwei Bekannte, sie seien bei der Errichtung anwesend gewesen, doch reichte das dem Gericht nicht aus (Beschluss vom 19.03.2024 – 8a VI 301/23).

Fehlende Signatur entscheidend

Auch für das OLG Zweibrücken blieben in diesem Fall erhebliche Zweifel daran, ob tatsächlich ein solches Testament im Original vorgelegen hatte. Auffällig sei, dass der Verstorbene seine Bekannten zu einem Abendessen eingeladen und ohne Vorankündigung in ihrer Gegenwart ein Testament geschrieben haben solle. Die benannten Zeuginnen schilderten zudem unterschiedliche Abläufe: Beide berichteten, der Verstorbene habe das Testament innerhalb einer halben Stunde geschrieben und vorgelesen. Während eine Zeugin sagte, die Lebensgefährtin habe währenddessen in der Küche gekocht, berichtete die andere, das Testament sei erst nach dem Essen verfasst worden.

Auch der Inhalt passte nach Ansicht des 8. Zivilsenats des OLG nicht zur Darstellung der Möchtegern-Erbin. Das Testament war mehrere Seiten lang, enthielt mehrere Begünstigte, konkrete Daten zu Rentenversicherungen und verschiedene Kontonummern. Dass der Verstorbene all dies ohne Unterlagen in einer halben Stunde niedergeschrieben haben sollte, erschien dem Gericht wenig plausibel.

Entscheidend war jedoch schließlich, dass keine der Zeuginnen eine Unterschrift gesehen hatte. Diese sei jedoch unverzichtbar, um ein Testament wirksam zu machen, so das OLG. Damit konnte die Kopie das Erbrecht der Lebensgefährtin nicht belegen.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.08.2025 - 8 W 66/24

Redaktion beck-aktuell, cil, 17. September 2025.

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