Die beiden zerstrittenen Männer hatten sich im Oktober 2021 zunächst per WhatsApp gegenseitig provoziert und beleidigt. Die Chat-Unterhaltung endete mit der Verabredung zu einem Treffen am späten Abend auf einem abgelegenen Parkplatz ohne Kameraüberwachung. Der eine kam zum Treffpunkt, führte ein Tierabwehrspray mit sich und ließ sein Handy in der Tasche mitlaufen. Nach seiner Ankunft kam es dann ohne lange Vorrede zur Prügelei, in deren Verlauf der Mann stürzte und sich eine langwierige Knieverletzung zuzog.
Daraufhin machte er zunächst vor dem LG Zweibrücken ohne Erfolg geltend, von dem anderen Mann in einen Hinterhalt gelockt und angegriffen worden zu sein. Das LG wies die Klage samt Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung in Höhe von mindestens 9.500 Euro in erster Instanz ab.
Die Richterinnen und Richter stellten nach Befragung der beiden Männer und dreier Zeugen fest, dass der verletzte Mann zwar nicht in die Verletzung eingewilligt habe, sich jedoch gleichwohl bewusst in eine Situation begeben habe, in der eine körperliche Auseinandersetzung zu erwarten gewesen sei. Der Vortrag des Verletzten, er habe sich bloß auf eine Aussprache treffen wollen, überzeugte das LG nicht. Der andere Mann sei gänzlich von der Haftung freizustellen.
OLG: Hängt nur vom Zufall ab, wer verletzt wird
Auch im Berufungsverfahren vermochte der verletzte Mann das OLG Zweibrücken nicht von seiner Auffassung zu überzeugen. Das Gericht wies in einem Hinweisbeschluss darauf hin, den Kontrahenten wie schon die Vorinstanz gänzlich von der Haftung freistellen zu wollen, woraufhin der Verletzte die Berufung zurücknahm (Hinweisbeschluss vom 04.11.2025 - 8 U 19/24).
Der Senat betonte, dass Schadensersatz nicht verlangen könne, wer sich freiwillig in eine Situation begebe, in der es schlicht dem Zufall geschuldet sei, wer verletzt werde. Unter Berücksichtigung aller Umstände – dem vorbelasteten Verhältnis der Männer, den vorherigen Beleidigungen und Provokationen, der bewussten Entscheidung für den abgelegenen Parkplatz ohne Kameraüberwachung als Treffpunkt, dem Mitführen des Tierabwehrsprays und dem Mitlaufenlassen des Handys - scheide eine Haftung des anderen Mannes gänzlich aus.


