Datenschutzstreit um Makler-Bilder: Mieter haben Recht auf Auskunft

Nach der Veröffentlichung von Innenaufnahmen einer vermieteten Doppelhaushälfte klagten Mieter wegen eines Datenschutzverstoßes gegen den Makler. Das OLG Zweibrücken bestätigte Auskunftspflichten zum Umgang mit personenbezogenen Daten.

Der Eigentümer einer vermieteten Doppelhaushälfte wollte diese verkaufen. Für den Verkauf beauftragte er einen Makler. Bei einem Termin, bei dem die Mieter anwesend waren, fertigten Mitarbeitende des Maklers Fotos von den Innenräumen der Immobilie an. Diese Bilder wurden anschließend in einer Verkaufsanzeige auf einem Immobilienportal veröffentlicht und auch in einem ausgedruckten Exposee verwendet.

Nach der Veröffentlichung der Anzeige seien die Mieter auf die Fotos angesprochen worden. Sie hätten sich dadurch "demaskiert" gefühlt und ein diffuses Gefühl des "Beobachtetseins" entwickelt. Daraufhin verlangten sie von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadensersatz wegen eines angeblichen Datenschutzverstoßes und gingen gerichtlich gegen ihn vor. In einem ersten Verfahren teilte der Makler den Mietern mit, er habe die Bilder gelöscht und es existierten auch keine weiteren Kopien.

Nun hat das OLG Zweibrücken die vollständige Klageabweisung durch das LG Frankenthal teilweise abgeändert und den Mietern teilweise Recht gegeben (Urteil vom 09.12.25 - 5 U 82/24). Der Makler sei verpflichtet, den Mietern darüber Auskunft zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von Mietern umgegangen sei. Dabei müsse er zum Beispiel angeben, welche Daten erhoben wurden, woher diese stammten, wie lange sie gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde sowie ob und wie diese automatisch mit Künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden. Auch sei der Makler verpflichtet, den Mietern gegebenenfalls eine kostenlose Kopie der gespeicherten Daten zur Verfügung zu stellen.

Im konkret entschiedenen Fall hätten die Mieter allerdings keinen Anspruch mehr auf eine Auskunft. Der Makler habe ihnen bereits mitgeteilt, dass er die Daten gelöscht habe und keine Kopien angefertigt worden seien. Dabei komme es nur darauf an, ob die Auskunft erteilt wurde, nicht, ob sie richtig oder vollständig sei. Die Richtigkeit der Auskunft hänge vom Willen des Auskunftgebers ab, auf einen Nachweis hätten die Mieter keinen Anspruch.

Auch scheide in diesem Fall die Zahlung eines Schmerzenzgeldes aus. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Verkauf der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Bilder anfertigen ließen. Hierin und in die damit notwendiger Weise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Mieter damit stillschweigend eingewilligt.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.12.2025 - 5 U 82/24

Redaktion beck-aktuell, kw, 16. Dezember 2025.

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