Brennende Brombeersträucher machen noch keinen Waldbrand

Wer einen Wald anzündet, macht sich wegen Brandstiftung strafbar. Vollendet ist die Tat allerdings nur, wenn bereits Unterholz oder ein Waldbaum in Flammen stehen. Brennende Hecken und Sträucher im Wald allein reichen laut OLG Zweibrücken nicht.

Ein Mann kommt auf die ungute Idee, mehrere Feuer zu legen, eins auf einer Weide, zwei weitere im angrenzenden Wald. Er wurde allerdings von Passanten dabei beobachtet, die die Feuerwehr riefen. Das letzte Feuer löschte der Mann selbst, das andere Feuer im Wald versuchte er gemeinsam mit den Passanten zu löschen, letztlich gelang dies aber erst der Feuerwehr. Zwischenzeitlich waren dort Brombeersträucher und ähnliche Pflanzen auf einer Fläche von circa 24 Quadratmetern verbrannt.

Das AG Speyer verurteilte den Mann wegen Sachbeschädigung und Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung. Dieser legte Revision ein und bekam teilweise recht: Das OLG nickte zwar die Verurteilung wegen Sachbeschädigung der Weide ab, nicht aber die wegen Brandstiftung im Wald (Beschluss vom 10.04.2025 – 1 ORs 3 SRs 35/24).

Unterholz und Hochstämme müssen betroffen sein

Für die hier in Frage kommende Variante der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB musste der Täter einen Wald in Brand setzen. Das sei immerhin mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren sanktioniert, erinnert das OLG. Diese besonders hohe Strafe sei dadurch begründet, dass das Inbrandsetzen des Waldes die Möglichkeit mit sich bringe, dass der Baumbestand einen erheblichen Schaden erleidet. Eine Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung in einem Wald setze daher voraus, dass bereits Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sei, dass das Feuer selbstständig weiterbrennen und sich auf andere Baumstämme übertragen könne. Die bloße Möglichkeit, dass sich das gelegte Feuer auf Unterholz und Hochstämme ausdehnen könne, reiche noch nicht aus. Demzufolge könne hier noch keine vollendete Brandstiftung abgeurteilt werden.

Mittlerweile hat eine andere Abteilung des AG Speyer sich noch einmal mit dem Fall befasst. Dieses Mal erhielt der Mann eine Bewährungsstrafe von neun Monaten. Das nun auf Sachbeschädigung und versuchte Brandstiftung lautende Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom 30.10.2025 – 1a Ls 5122 Js 30409/22 (2)).

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.04.2025 - 1 ORs 3 SRs 35/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 21. November 2025.

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