Ohne tatsächliche Sachherrschaft fehlt es an einem vollendeten Verwahren iSv § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB. Der 1. Strafsenat entschied, dass der Einwurf von Bargeld in einen von der Polizei überwachten Briefkasten keine tatsächliche Sachherrschaft begründet (Urteil vom 06.11.2025 – 1 ORs 16 SRs 253/25).
Betrugsmasche, Bargeld, Beobachtung
Eine 79-Jährige fiel auf eine Betrugsmasche herein und sandte 2.500 Euro in bar per Post an den Angeklagten, der sich zuvor – in Kenntnis der betrügerischen Umstände – bereit erklärt hatte, die Tatbeute entgegenzunehmen und unter Abzug eines Anteils an die Betrüger weiterzuleiten. Nach einem Hinweis des Neffen der alten Dame überwachte die Polizei den Briefkasten und stellte das Geld unmittelbar sicher. Der Mann war nicht zu Hause.
Das LG Stuttgart verurteilte den Angeklagten wegen versuchter Geldwäsche zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein mit dem Ziel, dass der Mann wegen vollendeter Geldwäsche verurteilt wird. Dem entsprach das OLG nicht. Es änderte lediglich den Schuldspruch – von versuchter Geldwäsche auf Beihilfe zum Betrug.
Keine Geldwäsche: "Verwahren" braucht Sachherrschaft
"Verwahren" im Sinne des Geldwäschetatbestandes bedeute, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Obhut zu nehmen oder zu halten, um ihn für spätere Verwendung zu sichern. Bei Sachen setze dies die bewusste Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft voraus. Entscheidend sei die objektive Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen.
Der Senat löste den Begriff von formalen Besitz- oder Gewahrsamskategorien. Diese seien nur "typischischerweise" als Ausdruck der für den Erfolgseintritt maßgeblichen tatsächlichen Sachherrschaft anzusehen. Diese Auslegung füge sich in vergleichbare Konstellationen ein (BtM-Strafrecht, Waffenrecht, Diebstahlsdelikte): Wo staatliche Überwachung jederzeitigen Zugriff sichere, entstehe keine eigenständige Herrschaftsposition des Täters.
Durch den Einwurf in den überwachten Briefkasten habe der Angeklagte nicht die freie Verfügungsgewalt über das Geld erlangt. Die polizeiliche Überwachung habe die Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft verhindert. Damit liege kein Verwahren vor, sondern nur der fehlgeschlagene Versuch eines solchen.
Strafloser Geldwäscheversuch – aber Beihilfe zum Betrug
Der Schuldspruch wegen versuchter Geldwäsche hielt dennoch nicht. Das OLG ging von einer straflosen Selbstgeldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB aus. Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist und den aus der Vortat erlangten Gegenstand nicht in den Verkehr gebracht hat.
Das sichergestellte Bargeld sei nicht "in den Verkehr gebracht" worden. Der Angeklagte habe sich zudem wegen Beteiligung an der Vortat – einem vollendeten Betrug – strafbar gemacht. Mit Übergabe des Geldes an den Postdienstleister sei eine bei § 263 Abs. 1 StGB für den Erfolgseintritt ausreichende schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten. Die spätere Sicherstellung beseitige den Erfolg nicht. Indem er sich vorab bereit erklärt habe, das aus dem Betrug stammende Geld entgegenzunehmen und weiterzuleiten, habe der Angeklagte einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Straftat – mithin Beihilfe (§ 27 StGB) – geleistet.
Für die Annahme einer Mittäterschaft fehle es an Tatherrschaft und eigenem Gestaltungsspielraum. Der Angeklagte sei austauschbar gewesen, er sei weder an der Organisation der Taten beteiligt gewesen noch habe er Einfluss auf die Täuschungshandlung gehabt.
Strafausspruch bleibt bestehen
Den Strafausspruch ließ das OLG stehen. Der gemilderte Strafrahmen der Geldwäsche entspreche im Ergebnis demjenigen für den Gehilfen beim Betrug. Der Schuldgehalt habe sich nicht entscheidend geändert.
Examens-Takeaway: Für das "Verwahren" kommt es auf die tatsächliche Sachherrschaft an, die bloße Zugriffsnähe reicht nicht. Polizeiliche Überwachung kann der Vollendung der Geldwäsche entgegenstehen, nicht aber der Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Betrugsvortat.


