Sittenwidriges "sale and rent back": Verkäufer bekommt vollen Wertersatz und Kaufpreis on top

Ein Pfandleiher ließ das Fahrzeug aus einem "sale and rent back"-Geschäft zu Unrecht versteigern. Laut OLG Stuttgart bekommt der Verkäufer nun nicht nur den vollen Wiederbeschaffungswert ersetzt. Er dürfe obendrauf auch den Kaufpreis behalten. Nur beim Nutzungsausfallschaden gebe es Abstriche.

Versteigert der Käufer/Vermieter das durch ein sittenwidriges "sale and rent back"-Geschäft erstandene Fahrzeug, kann er sich für die Rückerstattung des Kaufpreises nicht auf Bereicherungsrecht berufen. Obwohl der Verkäufer/Mieter diesen behalten dürfe, so das OLG Stuttgart, stehe ihm zudem Wertersatz in Höhe des vollen Wiederbeschaffungswertes zu. Auch der Nutzungsausfallschaden sei zu ersetzen, bei besonders langen Ausfallzeiträumen müsse dieser allerdings durch die Vorhaltekosten des Fahrzeugs beschränkt werden (Urteil vom 24.02.2026 – 12 U 48/25).

Im Oktober 2019 vereinbarte der Eigentümer mit einem Pfandleihhaus ein sogenanntes "sale and rent back"-Geschäft über seinen VW Golf. Er verkaufte das Fahrzeug für schnelles Geld – hier 2.500 Euro – und sollte es im Anschluss für sechs Monate als Mieter weiterverwenden dürfen. Die monatliche Miete betrug 247,50 Euro Euro – für eine Ersparnis von etwa 100 Euro übernahm der Verkäufer/Mieter dabei die laufenden Fahrzeugkosten. Eine feste Rückkaufoption war nicht vereinbart, der Golf würde nach Ablauf der sechsmonatigen Nutzungsdauer versteigert werden.

Pfandleihhaus kündigt direkt

Dieser Tag kam jedoch früher als gewollt. Das Pfandleihhaus kündigte den Vertrag nur zwei Wochen später mit "sofortiger Wirkung" zum ersten Mal. Nach zwei weiteren Kündigungen in den Folgemonaten holte es das Fahrzeug schließlich ab und versteigerte es auf eigene Faust im Februar 2020. Währenddessen stritten die Parteien allerdings schon vor den Stuttgarter Gerichten. Das OLG Stuttgart hatte sodann im April 2022 festgestellt, dass der "sale and rent back"-Vertrag aufgrund der wucherähnlichen Preisgestaltung unwirksam sei. Den Käufer/Vermieter hatte es zur Herausgabe Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt.

Da das Fahrzeug nun aber nicht mehr in dessen Besitz war, landete die Sache vor dem LG Heilbronn. Auch dort stellte man fest, dass sich die Eigentumsverhältnisse aufgrund des sittenwidrigen Geschäfts nie geändert hatten – das Pfandleihhaus sei nie Eigentümer des Fahrzeugs geworden und habe es deshalb zu Unrecht und in bösem Glauben versteigert. Es müsse den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs (7.540 Euro) ersetzen, allerdings abzüglich des bereits geleisteten Kaufpreises. Einen Nutzungsausfallschaden verneinte das Gericht wegen eines fehlenden Nutzungswillens, da der Kläger nach eigenen Angaben arbeitslos und daher nicht auf das Auto angewiesen war. Die Berufung des Verkäufers zum OLG Stuttgart hatte nun teilweise Erfolg.

Der Kaufpreis bleibt, wo er ist

Der 12. Zivilsenat des OLG Stuttgart störte sich zunächst daran, dass das LG den Kaufpreis zugunsten des Wucherers angerechnet hatte. Der rechtliche Kern: Der Wertersatzanspruch aufgrund der unberechtigten Versteigerung entsteht gemäß §§ 990 Abs. 1, 989, 249 I, 251 Abs. 1 BGB in der Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 7.450 Euro. Fraglich war nun, ob die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB – die dem Pfandleihhaus den Rückzahlungsanspruch aufgrund der Sittenwidrigkeit eigentlich verwehrt – in diesem Fall ausnahmsweise nicht anwendbar sein soll. Ist sie nicht anwendbar, kann das Pfandleihhaus mit dem Herausgabeanspruch in Höhe von 2.500 aufrechnen und müsste daher nur noch die übrigen 4.950 Euro zahlen. Ist sie anwendbar, bekäme der geprellte Verkäufer/Mieter nicht nur den vollen Wertersatz, sondern dürfte den Kaufpreis aufgrund der Kondiktionssperre zusätzlich behalten. Der Senat sprach sich für zweiteres aus.

Die Voraussetzungen für § 817 S. 2 BGB seien dem Grunde nach jedenfalls gegeben: Der Kaufpreis sei dermaßen unverhältnismäßig gewesen, dass sich das Pfandleihhaus der Sittenwidrigkeit mindestens leichtfertig verschlossen habe. Auch liege eine "Leistung" im Sinne des § 817 S. 2 BGB vor und nicht etwa nur eine vorübergehende Vermögensmehrung. Letzteres wäre nur der Fall gewesen, wenn die Parteien eine feste Rückkaufoption vereinbart hätten. Hier jedoch habe der Mieter lediglich die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug im Nachgang zurück zu ersteigern.

Dass der Käufer durch die Kondiktionssperre zusätzlich den Kaufpreis erhalten dürfe, müsse auch nicht durch einschränkende Auslegung korrigiert werden. Die Norm bezwecke, dass niemand die Rückabwicklung von Leistungen in Anspruch nehmen dürfe, der sich selbst durch "gesetzloses" bzw. sittenwidriges Verhalten außerhalb der Rechtsordnung gestellt habe. § 817 S. 2 BGB habe insofern auch "stark generalpräventiven" Charakter.

Nutzungsausfallschaden muss begrenzt werden

Zu Unrecht habe die Vorinstanz außerdem entschieden, dass dem Eigentümer aufgrund seines fehlenden Nutzungsinteresses kein Ersatz des erlittenen Nutzungsausfallschadens zustehe. In der Tat hänge dieser davon ab, dass der Betroffene auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen sei, das LG habe dafür aber den falschen Zeitpunkt angesetzt: Erst in der mündlichen Verhandlung hatte der Eigentümer erklärt, arbeitslos zu sein und daher kein Fahrzeug zu benötigen. Maßgeblich sei aber der Zeitraum des Nutzungsausfalls – hier insgesamt 707 Tage von der Abmeldung des Fahrzeugs bis zum Urteil des LG, das die Rechtslage geklärt habe.

Nun gebe es zwar Gerichte, die auch für derart lange Nutzungsausfälle die einschlägigen Tabellen heranziehen würden, der Senat des OLG sprach sich indes für eine normative Beschränkung aus. Andernfalls drohe eine Besserstellung des Verkäufers/Mieters, da die Berechnungstabellen von den üblichen Kosten einer Ersatzanmietung ausgingen. Für eine Ausfallperiode von 707 Tagen sei eine solche Ersatzanmietung allerdings unwahrscheinlich. Damit entfalle pro Tag nur ein geringerer Betrag von 13,23 Euro: Die Vorhaltekosten, die der berechtigte Eigentümer während des unberechtigten Besitzentzuges zu erleiden hatte.

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2025 - 12 U 48/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 20. März 2026.

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