Unfall beim Ausparken: Auf dem Parkplatz gelten andere Maßstäbe

Wer rückwärtsfährt, muss laut § 9 Abs. 5 StVO ausschließen, dass andere gefährdet werden. Auf Parkplätzen gilt die StVO aber nicht unmittelbar. Das OLG Schleswig hat sich daher auf Basis einer anderen Norm für eine Haftungsquote von 50% entschieden.

§ 9 Abs. 5 StVO – das Gebot, sich beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass Kollisionen ausgeschlossen sind – ist auf private Parkplätze nicht unmittelbar anwendbar. Das OLG Schleswig bejahte daher das Mitverschulden eines Fahrers, der beim zu schnellen Befahren einer Fahrgasse mit einem ausparkenden Wagen kollidiert ist (Beschluss vom 28.11.2025 – 7 U 87/25).

Auf einem Parkplatz in Schleswig-Holstein kam es im November 2023 zu einem Unfall. Ein Fahrzeug befuhr – mit mehr als den erlaubten 20 km/h – die Fahrgasse eines Parkplatzes, als ein weiteres Auto vor ihm rückwärts ausparkte. Über die entstandenen Schäden des Zusammenpralls hatte zunächst das Landgericht zu entscheiden. Dort plädierte man für eine 50%ige Haftungsquote der Beteiligten, unter anderem aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit des herannahenden Fahrers. Auch habe dieser zur Berechnung der Schadenshöhe zu Unrecht auf der von ihm benannten Werkstatt beharrt – die günstigere Fachwerkstatt, die sein Unfallgegner herangezogen hatte, sei als Referenz ebenso geeignet. Das OLG Schleswig billigte dies und wies darauf hin, dass die Berufung des durchfahrenden Autofahrers "offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg" habe.

Hier gilt (meistens) die StVO

Für die Haftungsverteilung hatte sich der klagende Fahrer vor allem auf § 9 Abs. 5 StVO gestützt: "Wer ein Fahrzeug führt, muss sich (…) beim Rückwärtsfahren (…) so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist". Der ausparkende Fahrer habe gerade nicht ausreichend auf den fließenden Verkehr auf der Fahrgasse geachtet und sei damit allein in die Haftung zu nehmen. Dem stellte sich das OLG unter Verweis auf BGH-Rechtsprechung entgegen.

Auf Parkplätzen "ohne eindeutigen Straßencharakter" sei § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar anwendbar. Die Risikoverteilung beim Ausparken richte sich in solchen Fällen stattdessen nach der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht des § 1 StVO. "Entsprechend der Wertung" des § 9 Abs. 5 StVO habe der ausparkende Fahrer sich durchaus so verhalten müssen, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort habe anhalten können. Gleiches habe jedoch auch für den klagenden Fahrer auf der Durchfahrt gegolten.

Der fließende Verkehr könne durchaus darauf vertrauen, dass rückwärtsfahrende Fahrzeuge den Verkehrsfluss nicht störten, auf Parkplätzen gelte indes etwas anderes. Auf Fahrgassen sei deshalb stets bremsbereit zu fahren. Nach den bindenden Feststellungen des LG habe der Fahrer diese Rücksicht hier gerade nicht walten lassen.

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2025 - 7 U 87/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 23. Januar 2026.

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