Eilantrag gescheitert: Meta darf KI vorerst mit Nutzerdaten trainieren

Meta hatte Ende Mai nach Vorankündigung begonnen, bestimmte Nutzerdaten der Dienste Facebook und Instagram für KI-Trainingszwecke ohne Einverständnis der Profilinhaber zu nutzen. Die niederländische Verbraucherschutzstiftung SOMI wollte das vor dem OLG Schleswig verhindern.

Meta berief sich auf ein berechtigtes Interesse an der Entwicklung und Verbesserung ihrer KI-Technologien für die Plattformen und den KI-Dienst Llama. Es würden nur bestimmte Daten von öffentlichen Profilen volljähriger Kunden genutzt und die Daten würden für das KI-Training "deidentifiziert und tokenisiert".

Ein Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen dagegen scheiterte bereits vor dem OLG Köln (Urteil vom 23.05.2025 – I-15 UKl 2/25). Die Verbraucherschützerinnen und -schützer der niederländischen Stiftung SOMI beantragten daraufhin am 27.06.2025 die einstweilige Untersagung der Nutzung beim OLG Schleswig. Diesen begründeten sie damit, dass die tatsächliche Nutzung der Daten durch Meta zu diesem Zeitpunkt tatsächlich begonnen habe und dass die Grundrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher das Interesse von Meta übersteigen.

Antrag zu spät gestellt

Nach einer Anhörung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Sache nicht eilbedürftig und der Antrag daher abzuweisen sei (Urteil vom 12.08.2025 – 6 UKI 3/25). Meta habe bereits im Jahr 2024 gegenüber der Öffentlichkeit und dann insbesondere per E-Mails im April 2025 konkret gegenüber den Nutzern - und damit auch der SOMI - bekanntgegeben, die Daten entsprechend nutzen zu wollen, so das Gericht. Von diesem Zeitpunkt an habe Meta an seiner Ankündigung auch nichts verändert und sich entsprechend verhalten.

Während es der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen möglich gewesen sei, aufgrund der Ankündigungen im Mai 2025 noch vor Beginn der Datennutzung gegen Meta vorzugehen, habe SOMI mit der Beantragung bis zum 27.06.2025 gewartet. Zu diesem Zeitpunkt habe Meta die Kundendaten bereits einen Monat lang genutzt.

Durch das lange Abwarten von SOMI zeige sich, dass die Angelegenheit aus Sicht von SOMI nicht eilbedürftig gewesen sei. Bereits seit April 2025 sei bekannt, dass die für das KI-Training genutzten Datensätze aus öffentlichen Facebook- und Instagram-Profilen auch personenbezogene Daten von Kindern, nichtregistrierten Dritten und besonders geschützten Daten nach Art. 9 DSGVO enthalten können. Diese Betroffenen wüssten oft nichts von der Nutzung und könnten daher nicht widersprechen oder Verstöße prüfen. Da SOMI spätestens seit einer Meta-E-Mail vom 19.04.2025 davon wusste, hätte der Antrag auf ein Verbot vor Beginn der Datenverarbeitung gestellt werden können.

OLG Schleswig, Urteil vom 12.08.2025 - 6 UKI 3/25

Redaktion beck-aktuell, js, 12. August 2025.

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