Wer Recht spricht, muss Abstand halten. Manchmal reicht schon ein Nebenjob der Tochter, um diesen Abstand in Zweifel zu ziehen. Das OLG Saarbrücken hielt einen Richter für befangen, weil dessen Tochter als Referendarin in der Kanzlei der Beklagten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung juristisch tätig war (Beschluss vom 25.02.2026 – 3 U 50/25). Dies begründe aus Sicht einer verständigen Partei Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters (§ 42 Abs. 2 ZPO).
In einem Berufungsverfahren hatte die Klägerin den Präsidenten des OLG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Hintergrund: Dessen Tochter arbeitete als Referendarin – auf Minijob-Basis – in der Kanzlei der Beklagten. Der abgelehnte Richter teilte diese Tatsache selbst mit. Über das Gesuch entschied der Senat gemäß § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des Betroffenen in ergänzter Besetzung.
Die Frage war damit klar umrissen: Reicht die berufliche Nähe eines Familienangehörigen zu einer Prozesspartei aus, um Misstrauen in die richterliche Unparteilichkeit zu rechtfertigen?
Maßstab: Sicht einer verständigen Prozesspartei
Befangenheit iSd § 42 Abs. 2 ZPO sei zu besorgen, wenn aus objektiver Sicht Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, führt das OLG dazu aus. Entscheidend sei nicht das subjektive Empfinden der Partei, sondern die Sicht einer vernünftigen, verständigen Prozesspartei. Solche Zweifel könnten sich aus besonderen Beziehungen des Richters zu Parteien oder deren Vertretern ergeben. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
Dies zugrunde gelegt, bejaht das OLG die Befangenheit des Gerichtspräsidenten: Zwar greife hier kein gesetzlicher Ausschluss nach § 41 Nr. 3 ZPO, weil die Tochter selbst nicht Partei des Verfahrens sei. Doch diese gesetzgeberische Wertung stehe einer Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Entscheidend sei die entgeltliche juristische Tätigkeit der Tochter bei der Beklagten. Aus Sicht der Klägerin bestehe damit Anlass zur Sorge, es könnte – zumindest theoretisch – zu einer unzulässigen Einflussnahme kommen. Unerheblich sei, ob die Referendarin konkret mit dem streitgegenständlichen Verfahren befasst war. Der Anschein genüge.


