Verlorenes Nabelschnurblut: Kein Schaden in Sicht

Nabelschnurblut enthält Stammzellen, die für (seltene) medizinische Behandlungen benötigt werden. Wenn nach der Geburt das Nabelschnurblut nicht, wie vertraglich vereinbart, eingelagert wird, geht diese Option verloren. Eine Feststellungsklage hielt das OLG Saarbrücken für unzulässig.

Vor der Geburt schloss die werdende Mutter mit einem Biotechnologieunternehmen einen Vertrag über die kostenpflichtige Einrichtung eines Stammzelldepots. Dazu sollte nach der Geburt Nabelschnurblut gewonnen und anschließend eingelagert werden. Doch es kam anders: Das Unternehmen beauftragte die Geburtsklinik, das Nabelschnurblut zu entnehmen. Das wurde versäumt, die Nabelschnur wurde entsorgt. Über die genauen Abläufe herrscht Streit.

Das Kind, vertreten durch seine Mutter, begehrt die Feststellung der Einstandspflicht des Unternehmens für alle entstandenen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus dem Verlust seines Nabelschnurbluts entstehen.

Das Unternehmen erkannte außergerichtlich an, Mehrkosten für eine mögliche Eigen- oder Fremdspende von Stammzellen zu übernehmen – allerdings nur, falls dies einmal medizinisch erforderlich werden sollte. Eine weitergehende Haftung lehnte es ab.

Möglichkeit künftiger Schäden nicht dargelegt

Der Senat hielt die Klage bereits für unzulässig, es fehle am Feststellungsinteresse. Er knüpfte an die gefestigte Rechtsprechung zu § 256 ZPO an (Urteil vom 03.12.2025 – 1 U 22/24): Bei Feststellungsklagen sei nach der Art des behaupteten Schadens zu differenzieren. Gehe es um mögliche Schäden aus der Verletzung absoluter Rechte, genüge grundsätzlich die Möglichkeit künftiger Schäden. An der Möglichkeit eines Schadens fehle es allerdings, wenn bei verständiger Würdigung kein Grund bestehe, mit dem Eintritt wenigstens zu rechnen.

Zugunsten des Kindes unterstellte das OLG sogar, dass eine absolut geschützte Rechtsposition betroffen war. Letztlich helfe das der Klage aber nicht weiter, denn es fehle an greifbaren Schadensszenarien. Ein Schaden könne nur entstehen, wenn eine spätere Erkrankung den Einsatz von Stammzellen erforderlich mache. Eine individuelle Risikolage, die eine solche Krankheit erwarten lasse – etwa genetische Prädispositionen oder familiäre Häufungen – haben Mutter und Kind nicht vorgetragen. Das verbleibende Risiko, dass eine entsprechende Krankheit später noch auftreten könnte, bewege sich im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos.

Auch der Hinweis auf etablierte Stammzelltherapien, etwa bei Leukämie, ändere daran nichts. Denn die statistische Seltenheit entsprechender Indikationen und die geringe therapeutische Nutzungsquote eingelagerten Nabelschnurbluts von unter 1% sprächen gegen eine hinreichend konkrete Schadensmöglichkeit.

Kein Gesundheits- oder ersatzfähiger Vermögensschaden

Auch habe die Entsorgung der Nabelschnur weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung noch eine Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begründet. Nabelschnurblut sei nach der Geburt für die Körperfunktion des Neugeborenen ohne Bedeutung. Die vom BGH entwickelten Fallgruppen zur fortwirkenden funktionalen Einheit abgetrennter Körperteile griffen hier nicht.

Soweit der Kläger den Schaden im Verlust der Chance sah, am medizinischen Fortschritt teilzunehmen, verneinte das OLG ebenfalls einen ersatzfähigen Nachteil. Ein Wertersatz nach § 251 BGB setze einen quantifizierbaren Vermögensschaden voraus. Hierzu fehle jeglicher Vortrag.

Hinsichtlich möglicher Mehrkosten künftiger Stammzellspenden verneinte der Senat das Feststellungsinteresse zudem wegen der außergerichtlichen Erklärung des Unternehmens. Diese entfalte, soweit sie reiche, titelersetzende Wirkung.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.12.2025 - 1 U 22/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 26. Februar 2026.

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