OLG Oldenburg: Gebrauchtwagenhändler muss auf vormalige Nutzung als Mietwagen hinweisen

Ein Autohaus ist verpflichtet, bei einem Gebrauchtwagenangebot darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug vormals als Mietwagen genutzt worden ist. Bei der Mietwageneigenschaft handele es sich um eine wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers eine erhebliche Bedeutung habe, da die Verwendung als Mietwagen im Allgemeinen als abträglich angesehen werde. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 15.03.2019 entschieden (Az.: 6 U 170/18).

Autohaus schaltete Online-Gebrauchtwagenangebot ohne Hinweis auf Mietwageneinsatz

Der Kläger, ein Verein, der sich für die Einhaltung von Wettbewerbsregeln einsetzt, hatte gegen ein Autohaus auf Unterlassung geklagt. Das Autohaus hatte im Internet ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen angeboten, das zuvor knapp ein Jahr lang als Mietwagen in Spanien eingesetzt war. Hierauf hatte das Autohaus nicht hingewiesen. Vermerkt war in der Anzeige, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Der klagende Verein hielt die Anzeige für wettbewerbswidrig, weil der Hinweis auf die Mietwageneigenschaft für potenzielle Käufer eine wesentliche Information sei.

LG wies Klage noch ab

Der Autohändler widersprach dem und hatte damit vor dem Landgericht Erfolg. Die Annahme, eine Nutzung als Mietfahrzeug sei eine negative Eigenschaft, sei heutzutage nicht mehr gerechtfertigt. Denn die Mietwagenfirmen seien darauf angewiesen, dass die Fahrzeuge stets in einem technisch wie optisch einwandfreien Zustand seien. Außerdem sei es heute üblich, dass relativ viele, nur kurz genutzte Mietfahrzeuge auf dem Markt seien. Ein Käufer könne sich hierauf einstellen.

OLG: Verkäufer muss vormalige Verwendung als Mietwagen offenlegen

Das Oberlandesgericht hat der dagegen eingelegten Berufung des Klägers stattgegeben. Bei der Mietwageneigenschaft handele es sich um eine wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers ein erhebliches Gewicht habe. Die Verwendung als Mietwagen werde im Allgemeinen als abträglich angesehen, weil die zahlreichen Nutzer keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Zu rechnen sei mit Fahrern mit wechselnden Temperamenten, wechselnder Fahrfähigkeit und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen. All dies könne einen Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeugs haben.

Einsatz als Mietwagen für Kaufentscheidung bedeutsam

Unabhängig davon, ob die Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt seien, messe der durchschnittliche Verbraucher der Mietwageneigenschaft jedenfalls eine wesentliche Bedeutung für seine Kaufentscheidung bei. Für den Verkäufer sei die Information hierüber auch ohne weiteres möglich. Die fehlende Information stelle daher einen Wettbewerbsverstoß dar nach §§ 3, 5a Abs. 2 UWG.

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019 - 6 U 170/18

Redaktion beck-aktuell, 4. Juni 2019.