"Wasser-Diesel": Vorsätzliche Täuschung statt revolutionärer Technologie

Ein Unternehmer behauptete, er könne aus Wasser und Diesel funktionierenden Kraftstoff zusammenmischen. 13 Jahre und viele Fehlinvestitionen später muss seine Firma nun Schadensersatz in Millionenhöhe zahlen.

Der 8. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat ein Urteil im sogenannten "Wasser-Diesel"-Verfahren erlassen. Das beklagte Unternehmen muss rund 3,25 Millionen Euro Schadensersatz zahlen (Urteil vom 20.11.2025 - 8 U 256/21). Gegen das Urteil wurden keine Rechtsmittel eingelegt, es ist somit rechtskräftig.

Hintergrund: Ein inzwischen verstorbener Papenburger Geschäftsmann behauptete 2012, eine industriell nutzbare technologische Anlage entwickelt zu haben, mit der sich aus einem Liter Diesel und einem Liter Wasser mindestens 1,5 Liter marktfähiger Dieselkraftstoff herstellen ließen. Er gründete ein Gemeinschaftsunternehmen mit einer chinesischen Unternehmensgruppe, die sich zur Finanzierung der kommerziellen Vermarktung der Technologie verpflichtete. Im Gegenzug erwarb sie die exklusiven Vermarktungsrechte der Technologie für China.

Über die nächsten zwei Jahre flossen insgesamt rund 3,25 Millionen Euro zu Finanzierungszwecken von der chinesischen Unternehmensgruppe. 2014 sollten elf Anlagen, die die versprochene Technologie nutzen sollten, in die Vereinigten Arabischen Emirate geliefert werden. Der Papenburger Unternehmer versicherte dabei abermals die Leistungsfähigkeit der Anlagen. Als eine Funktionsprüfung der Anlagen in Abu Dhabi jedoch ausblieb, wuchsen auf chinesischer Seite immer mehr die Zweifel. Am 8. Mai 2014 erklärten die chinesischen Investoren schließlich den Rücktritt vom Vertrag und verlangten das investierte Geld zurück. Es folgte eine jahrelange Auseinandersetzung.

OLG bestätigt vorsätzliche Täuschung

Nachdem das LG Osnabrück bereits 2019 der Klage der Investoren stattgegeben und das deutsche Unternehmen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3,25 Millionen Euro verurteilt hatte, hob das OLG das Urteil auf und verwies die Sache an das LG zurück. 2021 verurteilte das LG das beklagte Unternehmen erneut mit gleichlautendem Tenor: 3,25 Millionen Euro Schadensersatz. Auch dagegen legte das Papenburger Unternehmen Berufung ein und rügte unter anderem die mangelnde Zuständigkeit deutscher Gerichte, einen fehlenden Betrugsvorsatz sowie einen fehlenden Schaden, da die Anlagen jedenfalls das gezahlte Geld wert gewesen seien.

Keiner der vorgebrachten Einwände vermochte die Richterinnen und Richter des OVG Oldenburg zu überzeugen. Das Papenburger Unternehmen habe die Investoren vorsätzlich über die Leistungsfähigkeit der Anlagen getäuscht, sodass diese ihre getätigten Investitionen im Wege des Schadensersatzes zurückfordern dürften. Eine weitere Beweisaufnahme habe die Annahme bestätigt, dass den deutschen Unternehmern die Leistungsunfähigkeit der Technologie bereits im Jahr 2013 positiv bekannt gewesen sei.

Zu demselben Ergebnis war bereits das LG Osnabrück in einem Strafurteil vom 5. September 2024 gelangt: Dort wurde der Sohn des vormaligen Geschäftsführers wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Der inzwischen verstorbene frühere Geschäftsführer war zu diesem Zeitpunkt bereits verhandlungsunfähig. Auch der Schadensersatzprozess richtete sich zuletzt nur noch gegen dessen Firma und den Sohn, der nach den Feststellungen des LG am Betrug – wenn auch nur als Gehilfe – beteiligt war.

Das zuvor abgetrennte Verfahren gegen den Vater ist nach dessen Tod derzeit ausgesetzt, da die Erbfolge bislang ungeklärt ist.

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.11.2025 - 8 U 256/21

Redaktion beck-aktuell, sst, 3. Februar 2026.

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