Fasan auf Kollisionskurs: Betriebsgefahr eines Motorrads verwirklicht
© Lensman300 / Adobe Stock

Ein Fasan überfliegt eine Landstraße. Dabei prallt er gegen den Beifahrer eines Motorradfahrers. Der Sozius stürzt auf die Straße und wird erheblich verletzt. Wer haftet?

Der Fahrer des Motorrades hatte nach einer langen Linkskurve gerade wieder beschleunigt und fuhr 130 bis 140 km/h, als ein Fasan sich aus dem Seitenstreifen der Landstraße erhob und die Straße überflog. Dabei prallte das Tier gegen den Helm des Beifahrers. Dieser verlor den Halt und stürzte auf die Straße. Dabei erlitt er schwerste Schürfwunden am ganzen Körper, da er keine Schutzkleidung trug sowie – trotz des getragenen Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Er konnte erst nach mehreren Operationen etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen.

Der Beifahrer verlangte von der Haftpflichtversicherung des Fahrers Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro. Das LG lehnte eine Haftung der Versicherung ab: Der Beifahrer sei nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG verletzt worden, denn es habe sich keine vom Motorrad ausgehende Gefahr verwirklicht. Zum Schaden geführt habe ein von außen auf den Sozius wirkendes Ereignis. Das Motorrad selbst sei nicht in den Unfall involviert gewesen. Aus Sicht des LG hat sich letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVO im Spiel gewesen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.

OLG: Betriebsgefahr verwirklicht – keine höhere Gewalt

Der Beifahrer sah das anders und wandte sich ans OLG. Dieses gab ihm recht (Urteil vom 10.09.2025 – 5 U 30/25). Sein Schaden sei sehr wohl im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstanden. Der Mann habe sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärtsbewegt, nur deswegen habe es zu dem Zusammenstoß kommen können. Aufgrund der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich über 100 km/h hätten bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen des Beifahrers ursächlich geworden seien. Dies zeige sich anschaulich daran, dass der Fasan durch den Aufprall in drei Teile zerrissen wurde. Für das OLG war nicht entscheidend, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen wurde. Auch sah es keine höhere Gewalt wie bei einem "normalen" Wildunfall.

Das Urteil des OLG ist rechtskräftig. Der Beifahrer erhält danach 17.000 Euro Schmerzensgeld. Den Betrag hat das Gericht eigenen Angaben zufolge anhand von Schmerzensgeldtabellen bestimmt. Keinen Abzug gab es, weil der Beifahrer keine Schutzkleidung getragen hatte. Bei einem Beifahrer begründe dies kein Mitverschulden.

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.09.2025 - 5 U 30/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 7. November 2025.

Mehr zum Thema