Ein Gestüt und die Eigentümerin des Hengstfohlens schlossen 2020 einen Vertrag zur Förderung des Fohlens, für das sie eine gewinnträchtige Zukunft als Deckhengst und im Dressursport sahen. Dabei sollte die Pferdeeigentümerin das Fohlen in die Gesellschaft einbringen, während das Gestüt die laufenden Kosten des Hengstes zahlen und einen Radlader mit Zubehör bereitstellen sollte. Die Harmonie währte allerdings nicht lange.
Wenige Monate nachdem das Hengstfohlen auf dem Gestüt eingetroffen war, teilte dessen Betriebsleiter der Eigentümerin im März 2021 mit, dass das Tier hochgradig an Ataxie leide - einer Bewegungsstörung, die verschiedene Ursachen haben kann. Ein Tierarzt befürwortete die Einschläferung des Tieres, die Eigentümerin holte es aber vom Gestüt ab und ließ es noch von mehreren Tierärzten behandeln. Das Pferd verstarb schließlich im April 2021 nach einer Operation in Belgien.
Anschließend kam es zu einem Streit um die Rückgabe des Radladers, 7.000 Euro Tierarztkosten und Schadensersatz. Das LG Aurich bejahte einen Anspruch des Gestüts auf Herausgabe des Radladers aus dem Vertrag, Ansprüche der Eigentümerin des Pferdes auf Schadensersatz und auf Erstattung der Tierarztkosten verneinte es hingegen. Letztere könne sie nicht erstattet verlangen, weil die Vereinbarung durch die Mitnahme des Pferdes aufgehoben worden sei.
Vertrag begründete eine GbR: Kein isolierter Herausgabeanspruch
Auf ihre Berufung hin gab das OLG Oldenburg der Pferde-Eigentümerin teilweise Recht (Urteil vom 15.01.2025 - 5 U 55/22). Gestüt und Eigentümerin hätten mit dem Vertrag eine GbR gegründet, die durch den Tod des Hengstes beendet worden sei. Nach Beendigung einer GbR könnten aber einzelne Ansprüche, wie derjenige auf Herausgabe des Radladers, nicht isoliert eingeklagt werden. Es sei allenfalls die Feststellung möglich, dass einzelne Positionen in die sogenannte Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien. Verlangt werden könne dann nur die Zahlung des abschließenden Saldos.
Die (isolierte) Verurteilung der Eigentümerin zur Herausgabe des Radladers sei daher nicht rechtens gewesen sei; allerdings sei die Verpflichtung zu dessen Herausgabe in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen. Nicht einzustellen seien hingegen Schadensersatzansprüche der Eigentümerin gegen das Gestüt. Denn laut Sachverständigengutachten habe der Hengst an einer Cervikalen Vertebralen Malformation (CVM) gelitten. Die habe unabhängig von den Haltungsbedingungen eine Ataxie auslösen können. An den Tierarztkosten müsse sich das Gestüt aber mit knapp 3.500 Euro beteiligen. Denn die GbR habe auch nach der Abholung des Pferdes weiter bestanden. Nach den für diese geltenden gesetzlichen Regelungen seien die Kosten hälftig zu teilen.


