Ein Schwimmbadbesucher rutschte in Bauchlage, mit Kopf und ausgestreckten Armen voran, eine Wasserrutsche hinunter. Im Wasser prallte der 37-Jährige mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Seither ist er querschnittsgelähmt. Am Treppenaufgang und im Startbereich der Rutsche waren Hinweisschilder angebracht, die ein Rutschen in Bauchlage mit Kopf voran untersagten.
Weil die Wasserrutsche nicht sicher gewesen sei, verklagte der Mann deren Hersteller, den Betreiber des Schwimmbads sowie die Inspektoren der Rutsche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 335.000 Euro. Das LG verneinte einen Anspruch: Bei einer Wasserrutsche müsse nicht gewährleistet sein, dass es auch bei unzulässiger Rutschhaltung zu keiner Gefährdung komme.
Mitverschulden bei falscher Rutschhaltung
Der Mann legte Berufung ein, auf die das OLG Oldenburg das landgerichtliche Urteil teilweise aufhob. Der Schwimmbadbesucher habe einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schwimmbadbetreiber und den Rutschen-Hersteller (Urteil vom 26.03.2025 – 14 U 49/24).
Die Wasserrutsche hätte so konzipiert sein müssen, dass auch bei Fehlgebrauch keine schweren Verletzungen drohen. In Schwimmbädern sei damit zu rechnen, dass Besucher die Rutsche nicht ordnungsgemäß benutzen. Wer eine Rutsche benutze, dürfe davon ausgehen, selbst bei einer Fehlbenutzung nicht gegen die Beckenwand zu prallen. Auch seien Hinweisschilder zu verbotenen Rutschpraktiken keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, wenn schwerste Verletzungen drohten, so das OLG. Diese Gefahr hätte bereits bei der Planung abgewendet werden müssen.
Vollen Schadensersatz erhält der Geschädigte allerdings nicht. Weil er die Benutzungsregeln missachtet hat, geht das OLG von einem Mitverschulden aus, das es gegenüber dem Rutschen-Hersteller mit 50%, gegenüber dem Schwimmbadbetreiber mit 40% ansetzte. Die Revision ließ das OLG nicht zu. Dagegen haben Schwimmbadbetreiber und Hersteller Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.