Streit um Unfallhergang
Hintergrund war ein Unfall auf der Autobahn 5, bei dem ein Lastwagen auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Der Wagen wurde beschädigt. Der Kläger schilderte den Unfallhergang wie folgt: Er habe verkehrsbedingt abbremsen müssen, der Lkw-Fahrer sei zu schnell und mit zu geringem Abstand unterwegs gewesen. Nach Aussage des Beklagten dagegen wechselte der Kläger von der linken über die mittlere auf die rechte Spur und stoppte abrupt. Der Unfall sei demnach trotz der sofortigen Reaktion des Lkw-Fahrers unvermeidbar gewesen. Im Lkw war eine Dashcam installiert, die das Unfallgeschehen einfing.
Autofahrer forderte 15.000 Euro Schadenersatz
Eine Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung durch einen Sachverständigen ergab, dass letztere Version zutreffend war. Der Autofahrer sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt – und verlangte Schadenersatz von rund 15.000 Euro.
LG und OLG: Aufnahmen dürfen verwertet werden
Das Landgericht Regensburg habe seinem Urteil zu Recht die Bilder der Armaturenbrett-Kamera zugrunde gelegt, befand das OLG. Denn im Zivilprozess gehe es nur um die Verwertung relevanter Szenen zum Unfallhergang und nicht um deren Beurteilung. Deshalb dürften die Bilder ausgewertet werden, obwohl sie neben dem Unfallgeschehen auch Fahrzeuge von Dritten zeigten. So richteten sich die Aufnahmen – wie etwa bei der Videoüberwachung oder Telefonmitschnitten – nicht gegen einzelne Personen. Die im Fahrzeug sitzenden Personen seien praktisch nicht sichtbar.
Kläger nahm Berufung zurück
Auch aus dem Datenschutzrecht und dem Kunsturheberrecht ergebe sich nichts anderes, hieß es weiter. Es handelt sich nach Angaben des Gerichts um die erste Entscheidung eines OLG in dieser Frage. Nach dessen Beschluss nahm der Kläger seine Berufung zurück.